Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Direktivbezirk Muster 1. 
Füßstoff-Bezugsschein für Apotheken. 
Nr. für 19 . 
(Name des Bezugsberechtigtrrnynynynynynynynynyn)y)y) í í &„ 
ist berechtigt, im Kalenderjahr 19 für die von ihm geleitete 
Apotheke zu (Ort, Straße, Hausnummer) 
Süßstoff aus anderen inländischen Apotheken oder unmittelbar aus der Sachharinfabrik zu Salbke- 
Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen. 
(Ort und Tag) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
  
Anleitung zum ebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff auf 
der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 16 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Ausfüllung 
der Spalten 17/18 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestellzettel aber 
als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 19 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. Am Jahresschlusse hat er die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rückseite dieses Scheines 
abzuschließen, von der Summe die nach dem Süßstoff-Ausgabebuch abgegebene oder verwendete Menge abzusetzen 
und den verbliebenen Bestand in dem Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen. 
3. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann mit dem abgeschlossenen Süßstoff-Ausgabebuch und den zu diesem gehörigen 
Belegen (erledigte Bestellzettel und ärztliche Anweisungen) der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
	        
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