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2. Zoll= und Stener wesen.
Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden führt von jetzt ab die Bezeichnung
„Generalzolldirektion"“ und der Zoll= und Steuerdirektor die Bezeichnung „Präsident der Königlich
Sächsischen Generalzolldirektion“.
Der mit der Reichsaufsicht über das Erbschaftssteuerwesen für den Bereich der Hohenzollernschen
Lande, des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden und Elaß-Lothringens beauftragte
Königlich Preußische Geheime Regierungsrat Dr. Wunsch zu Straßburg i#/E. ist unter Belassung in
seinem bisherigen Dienstverhältnisse der Kaiserlichen Direktion der Verkehrssteuern zu Straßburg zu-
gleich auch zwecks Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern
bezuglich der Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen in Elsaß-Lothringen beigeordnet
worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit
inländischen Filzen aus Wolle — Tarifnummer 514 —, die bei der Firma
En . Sharp & Sons in Leeds (England) mit Metalldruck versehen werden
ollen,
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
Gemäß §5 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische baumwollene Gewebe der Tarifnummern 453 bis 455, die nach Besticken
mit Plattstichstickereien mit baumwollenen Atzspitzen versehen sowie gebleicht und aus-
gerüstet werden sollen — Tarifnummern 464 oder 465 —, einen zollfreien Veredelungs-
verkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 1909 beschlossen:
daß in Nr. 30 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes unter a hinter
den Eingangsworten „sowohl von ausländischem Roheisen“ die Worte „und Brucheisen
(Alteisen, Schrott)“ einzuschalten sind.