Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelverwendung  bei  Verhandlungen  vor  Schiedsmännern.  265

„Den  Schiedsmännern  wird  empfohlen,  bei  der  Aufnahme  von
Verhandlungen,  bei  welchen  die  Beibringung  eines  Stempels  in
Frage  kommen  kann,  die  Parteien,  namentlich,  wenn  dieselben  geschäftsunkundige
  Personen  sind,  auf  die  ihnen  hiernach  obliegende
Verpflichtung  aufmerksam  zu  machen.“

Ein  bloßer  Hinweis  auf  die  Stempelpflicht  möchte  die  Befolgung
des  Stempel=  Gesetzes  nicht  sichern,  dazu  bedarf  es  wohl  mehr  der
Kontrole.

Allerdings  unterwirft  die  Allgem.  Verfüg.  vom  17.  Novbr.  1885
unter  Nr.  3  die  Protokollbücher  und  Belagsakten  der  Schiedsmänner
nunmehr  der  Revision  durch  den  Stempelfiskal.  Abgesehen  davon  aber,
daß  die  Revision  durch  die  Stempelfiskale  nicht  hauptsächlich  den  Zweck
hat,  Stempelkontraventionen  festzustellen,  sondern  vielmehr  die
richtige  Anwendung  der  stempelrechtlichen  Vorschriften  zu  überwachen,  so
würden,  Falls  eine  Betheiligung  des  Schiedsmannes  an  der  Durchführung
  der  Kontrole  in  der  Verwendung  des  Stempels  ausgeschlossen
wäre,  nicht  selten  Stempelausfälle  (z.  B.  durch  inzwischen  eingetretene
Verarmung,  durch  Auswanderung  der  Stempelpflichtigen,  auch  wohl
durch  Verjährung)  eintreten.  '

Es  läßt  sich  somit  die  ursprüngliche  Verpflichtung  der  Schiedsmänner,
  Stempelkontraventionen,  also  Fälle,  in  denen  der  Stempel  innerhalb
  der  zweiwöchentlichen  Frist  nicht  beigebracht  worden  ist,  zur  Anzeige
  zu  bringen  (jetzt  bei  den  Haupt-Zoll=  und  Haupt-Steuer,  Aemtern)
als  aufgehoben  nicht  betrachten.  Ausdrücklich  aufgehoben  ist  diese  Pflicht
nicht.  Daß  die  Feststellung  etwaiger  Stempelkontraventionen  und
die  demnächstige  Berichtigung  der  Schiedsmanns-Protokolle  in  stempelrechtlicher
  Beziehung  der  Revision  durch  den  Stempel-Fiskal  vorzubehalten,
  ist  nirgends  angeordnet.

III.  Nicht  im  historischen  Interesse,  sondern  zum  Zwecke  näheren  Bekanntwerdens
  mit  der  Materie  sind  am  Schlusse  dieses  Abschnitts  auch  die
älteren  Bestimmungen  über  die  zu  den  Schiedsmanns-Verhandlungen
erforderliche  Stempelverwendung  ausgenommen.  Uebrigens  besteht  die
hier  mitgetheilte  Allerh.  Cab.-Ordre  vom  16.  Januar  1840  —  Ges.=Samml.
  S.  18  —  als  Ergänzung  zur  Stempeltarif-Position  „Vergleiche.“


Auszug
aus  der  Schiedsmanns-Ordnung  vom  29.  März  1879.
„  Ges.-S.  S.  321  ff.

8  16.  Der  Schiedsmann  soll  die  Ausübung  seines  Amtes
ablehnen:  20.

2.  wenn  zur  Gültigkeit  der  Willenserklärung  der  Parteien
dem  Gegenstande  nach  die  gerichtliche  oder  notarielle  Form

ausschließlich  erfordert  wird.  *  Am  Schlusse  dieses  Abschnitts
sind  diesenigen  Beurkundungen  aufgeführt,  welche  rechtsgültig  nur  gericht  ·
lich  ausgenommen  werden  dürfen.