Stempelverwendung bei Verhandlungen vor Schiedsmännern. 265
„Den Schiedsmännern wird empfohlen, bei der Aufnahme von
Verhandlungen, bei welchen die Beibringung eines Stempels in
Frage kommen kann, die Parteien, namentlich, wenn dieselben geschäftsunkundige
Personen sind, auf die ihnen hiernach obliegende
Verpflichtung aufmerksam zu machen.“
Ein bloßer Hinweis auf die Stempelpflicht möchte die Befolgung
des Stempel= Gesetzes nicht sichern, dazu bedarf es wohl mehr der
Kontrole.
Allerdings unterwirft die Allgem. Verfüg. vom 17. Novbr. 1885
unter Nr. 3 die Protokollbücher und Belagsakten der Schiedsmänner
nunmehr der Revision durch den Stempelfiskal. Abgesehen davon aber,
daß die Revision durch die Stempelfiskale nicht hauptsächlich den Zweck
hat, Stempelkontraventionen festzustellen, sondern vielmehr die
richtige Anwendung der stempelrechtlichen Vorschriften zu überwachen, so
würden, Falls eine Betheiligung des Schiedsmannes an der Durchführung
der Kontrole in der Verwendung des Stempels ausgeschlossen
wäre, nicht selten Stempelausfälle (z. B. durch inzwischen eingetretene
Verarmung, durch Auswanderung der Stempelpflichtigen, auch wohl
durch Verjährung) eintreten. '
Es läßt sich somit die ursprüngliche Verpflichtung der Schiedsmänner,
Stempelkontraventionen, also Fälle, in denen der Stempel innerhalb
der zweiwöchentlichen Frist nicht beigebracht worden ist, zur Anzeige
zu bringen (jetzt bei den Haupt-Zoll= und Haupt-Steuer, Aemtern)
als aufgehoben nicht betrachten. Ausdrücklich aufgehoben ist diese Pflicht
nicht. Daß die Feststellung etwaiger Stempelkontraventionen und
die demnächstige Berichtigung der Schiedsmanns-Protokolle in stempelrechtlicher
Beziehung der Revision durch den Stempel-Fiskal vorzubehalten,
ist nirgends angeordnet.
III. Nicht im historischen Interesse, sondern zum Zwecke näheren Bekanntwerdens
mit der Materie sind am Schlusse dieses Abschnitts auch die
älteren Bestimmungen über die zu den Schiedsmanns-Verhandlungen
erforderliche Stempelverwendung ausgenommen. Uebrigens besteht die
hier mitgetheilte Allerh. Cab.-Ordre vom 16. Januar 1840 — Ges.=Samml.
S. 18 — als Ergänzung zur Stempeltarif-Position „Vergleiche.“
Auszug
aus der Schiedsmanns-Ordnung vom 29. März 1879.
„ Ges.-S. S. 321 ff.
8 16. Der Schiedsmann soll die Ausübung seines Amtes
ablehnen: 20.
2. wenn zur Gültigkeit der Willenserklärung der Parteien
dem Gegenstande nach die gerichtliche oder notarielle Form
ausschließlich erfordert wird. * Am Schlusse dieses Abschnitts
sind diesenigen Beurkundungen aufgeführt, welche rechtsgültig nur gericht ·
lich ausgenommen werden dürfen.