Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Anlage  Zp.

Kirchengesetz,

betreffend
die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen.
Vom  26.  Mai  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Gesamtsynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  für  diese  Kirche,  was  folgt:

5  1.
Die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  erhalten  Witwen=  und  Weisengeld
nach  Maßgabe  der  anliegenden  Satzungen,  betreffend  den  Pfarr-Witwen-=  und  Waisenfonds
  der  im  Gebiete  des  Preußischen  Staates  vorhandenen  evangelischen  Landeskirchen.

8  2.

Über  die  Zulassung  der  im  §  16  der  Satzungen  bezeichneten  Geistlichen  zum
Pfarr.  Witwen=  und  Waisenfonds  befindet  das  Konsistorium  auf  besonderen  Antrag
der  Beteiligten.

83.

Für  den  im  §  21  der  Satzungen  erwähnten  Beschluß  sowie  für  die  im  §  23
der  Satzungen  unter  I,  2  vorgesehenen  Beschlüsse  ist  das  Konsistorium  zuständig.
Vor  der  Beschlußfassung  ist  der  durch  das  letzte  Amt  des  Geistlichen  bezeichnete
Propstei-  (Kreis.)  Synodalausschuß  zu  hören.

*s  .

In  den  Fällen  der  §§  2  und  3  haben  die  Mitglieder  des  Ausschusses  der
Gesamtsynode  in  der  im  §&  95  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom
4.  November  1876  bezeichneten  Weise  an  den  Entschließungen  des  Konsistoriums
teilzunehmen.

rf5

Die  der  Landeskirche  nach  den  §§  11  bis  13  der  Satzungen  obliegenden
Leistungen  an  den  Pfarr.Witwen-  und  Waisenfonds  sind  aus  der  Gesamtsynodalkasse
zu  bestreiten.

l6.

Der  durch  das  Kirchengesetz  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren

Provinzen  vom  31.  März  1895,  betreffend  die  Verwaltung  des  Pfarr.  Witwen=  und
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