Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu § 9 des Gesetzes. 
E 31. 
Vergütung der Bran- Die Bestimmungen über die Vergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier sind 
stener bei derAussuhr in der Anlage C enthalten. 
Zu § 10 des Gesetzes. 
g 32. 
Erlaß oder (1) Der Brauer, der auf Grund der Ziffern 1 oder 2 in § 10 des Gesetzes Erlaß oder 
Erstattung der Brau- Erstattung der Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Tatbestand und die Ursachen der unvor- 
Kener. hergesehenen Betriebshinderung der Hebestelle schriftlich so zeitig anzuzeigen, daß die Anzeige vor 
Ablauf der gesetzlichen Frist von 3 Tagen bei der Hebestelle eingehen kann. 
(2) Innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen der Anzeige ist der Tatbestand an Ort und 
Stelle unter Zuziehung des Brauers zu ermitteln. 
ii63) Die beschädigten Braustoffe und die verdorbene Maische oder Würze sind unter amtlicher 
Aufsicht zur Bierbereitung unbrauchbar zu machen und alle Anordnungen zu treffen, die zur 
Ausschließung einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme eines Steuererlasses notwendig erscheinen. 
(4) Uber das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Ver- 
handlung aufzunehmen. Der Oberkontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst auf- 
genommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen — in allen 
wichtigen Fällen an Ort und Stelle — nachzuprüfen. Die Verhandlung ist mit einem Auszug 
aus dem Einmaischungsbuche, Steuerbuch oder Mahlbuche (5 63) dem Hauptamte vorzulegen. 
* 33. 
Vernichtung eines (1) Wird die Vernichtung eines ganzen Gebräus beantragt, so hat sich der Oberkontrolleur 
ganzen Gebräus. mit einem Aufseher spätestens innerhalb 3 Tagen in die Brauerei zu begeben. Vor der Ver- 
nichtung ist die Menge und Beschaffenheit der zu vernichtenden Flüssigkeit zu ermitteln und fest- 
zustellen, von welcher Einmaischung sie herrührt und ob das Ergebnis der Einmaischung voll- 
ständig vorhanden ist. Die Vernichtung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen. 
(2) Hinsichtlich der Zuziehung des Brauers und der aufzunehmenden Verhandlung finden 
die in § 32 getroffenen Anordnungen finngemäße Anwendung. 
*l 34. 
Erlaß aus Billigkeiks- (1) In anderen als den in § 10 des Gesetzes vorgesehenen Fällen darf von der obersten 
gründen. Landesfinanzbehörde der Erlaß oder die Erstattung eines Brausteuerbetrags auf gemeinschaftliche 
Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit dafür sprechen. 
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu 
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte 
sür imt und Steuern mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung sich einverstanden 
erklärt hat. 
(3) Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die im ab- 
gelaufenen Rechnungsjahre — für 1909 über die in der Zeit vom 1. Januar 1909 bis 31. März 
1910 — bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der obersten Landesfinanzbehörde dem 
Reichskanzler zur Vorlegung an den Bundesrat mitzuteilen. In dem Verzeichnis ist für jeden 
Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu geben. Das Verzeichnis ist von dem Reichs- 
bevollmächtigten mit zu unterzeichnen mit der Angabe, daß er sich mit den einzelnen Bewilli- 
gungen einverstanden erklärt hat oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. 
Zu den §5 12 und 13 des Gesetzes. 
*s 35. 
Betriebsleitrr. /11) Die im § 12 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige des Brauereibesitzers über die Be- 
stellung eines Betriebsleiters und der Antrag auf Ubertragung der strafrechtlichen Verantwort- 
Aulage C.
	        
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