560 XXVI. Vereins-Zollgesetz 88 149—152.
§ 149. (Strafe der Theilnahme.) In Betreff der Bestrafung
der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer
Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen
Vorschriften der 88 146 und 147 Anwendung finden
die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze maßgebend.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen
Theilnehmer einer Kontrebande oder Defraudation,
welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§ 150. (Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und
deren Folgen.) Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe
und deren Vollstreckung, sowie rücksichtlich der
Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach sich zieht,
kommen die Landesgesetze zur Anwendung.
§ 151. (Ordnungsstrafen.) [Landg. od. Amtsg.] Die Verletzung
des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung
der Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden
kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden
ist, mit einer Geldstrafe bis zu neunhundert Mark geahndet.
§ 152. (Amtsg.) Die Uebertretung der Vorschriften
dieses Gesetzes, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt
gemachten Verwaltungs-Vorschriften wird, sofern keine besondere
§ 149. Die strafbare Begünstigung setzt die Kenntniß von den
Umständen der Defraude voraus, im Fall von § 146 also, daß dieselbe
von Mehreren verübt wurde: 26. Sept. 81 E. 5. 23. Miturheber
umfaßt auch den Anstifter: 1. Dez. 87 E. 17. 1. Bei der Begünstigung
und der Beihülfe hierzu kommen die 88 257 und 49 St.-G.-B. zur Anwendung,
und ist danach die Konfiskation bezw. der Werthsersatz ausgeschlossen:
12. Okt. 88 E. 18. 191; R. 10. 567. «
§ 151. Keine vorsätzliche Verletzung erforderlich. Dem Al. liegt
der Gegenbenbeweis gegen die ausgestellte Vermuthung ob, gegen welche
alsdann der Beweis geliefert werden muß, daß er den Verschluß unverletzt
überkommen hat: 10. Dez. 81 R. 3. 791. Neben der Strafe stritt nicht
noch eine Ordnungsstrafe aus § 152 ein: 7. April 93 E. 24 100. Umwandlung
der unbeibringlichen Ordnungsstrafen in Freiheitsstrafen: 25.
Juni 91 E. 22. 90.
§ 152. Die Ordmugsstrafe fällt weg, sobald eine besondere Strafe
Platz greift: 7. April 93 E. 24. 100.