Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

560  XXVI.  Vereins-Zollgesetz  88  149—152.

§  149.  (Strafe  der  Theilnahme.)  In  Betreff  der  Bestrafung
  der  Miturheber,  Gehülfen  und  Begünstiger  einer
Kontrebande  oder  Defraudation  sind,  soweit  nicht  die  besonderen
  Vorschriften  der  88  146  und  147  Anwendung  finden
die  allgemeinen  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend.
Die  für  den  Rückfall  bestimmte  Strafe  trifft  nur  diejenigen

  Theilnehmer  einer  Kontrebande  oder  Defraudation,
welche  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

§  150.  (Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  und
deren  Folgen.)  Rücksichtlich  der  zu  erkennenden  Art  der  Freiheitsstrafe
  und  deren  Vollstreckung,  sowie  rücksichtlich  der
Folgen,  welche  außerdem  die  Verurtheilung  nach  sich  zieht,
kommen  die  Landesgesetze  zur  Anwendung.

§  151.  (Ordnungsstrafen.)  [Landg.  od.  Amtsg.]  Die  Verletzung
  des  amtlichen  Waarenverschlusses  ohne  Beabsichtigung
der  Gefälle-Entziehung  wird,  wenn  nicht  nachgewiesen  werden
kann,  daß  dieselbe  durch  einen  unverschuldeten  Zufall  entstanden
ist,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  geahndet.

§  152.  (Amtsg.)  Die  Uebertretung  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  sowie  der  in  Folge  derselben  öffentlich  bekannt
gemachten  Verwaltungs-Vorschriften  wird,  sofern  keine  besondere

§  149.  Die  strafbare  Begünstigung  setzt  die  Kenntniß  von  den
Umständen  der  Defraude  voraus,  im  Fall  von  §  146  also,  daß  dieselbe
von  Mehreren  verübt  wurde:  26.  Sept.  81  E.  5.  23.  Miturheber
umfaßt  auch  den  Anstifter:  1.  Dez.  87  E.  17.  1.  Bei  der  Begünstigung
und  der  Beihülfe  hierzu  kommen  die  88  257  und  49  St.-G.-B.  zur  Anwendung,
  und  ist  danach  die  Konfiskation  bezw.  der  Werthsersatz  ausgeschlossen:
  12.  Okt.  88  E.  18.  191;  R.  10.  567.  «

§  151.  Keine  vorsätzliche  Verletzung  erforderlich.  Dem  Al.  liegt
der  Gegenbenbeweis  gegen  die  ausgestellte  Vermuthung  ob,  gegen  welche
alsdann  der  Beweis  geliefert  werden  muß,  daß  er  den  Verschluß  unverletzt
überkommen  hat:  10.  Dez.  81  R.  3.  791.  Neben  der  Strafe  stritt  nicht
noch  eine  Ordnungsstrafe  aus  §  152  ein:  7.  April  93  E.  24  100.  Umwandlung
  der  unbeibringlichen  Ordnungsstrafen  in  Freiheitsstrafen:  25.
Juni  91  E.  22.  90.

§  152.  Die  Ordmugsstrafe  fällt  weg,  sobald  eine  besondere  Strafe
Platz  greift:  7.  April  93  E.  24.  100.