Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

414  Buch  IV.  Das  Recht  der  Urkunden.

b)  Wie  die  Hypothekenbank  neue  Pfandbriefe  nur  im  Fall  ausreichender
Deckung  ausgeben  darf,  so  soll  sie  auch  dafür  sorgen,  daß  den  bereits  im  Umlauf
  befindlichen  Pfandbriefen  eine  ausreichende  Deckung  stets  erhalten  bleibe.
Wenn  also  eine  bisher  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  bestimmte  Hypothek  vom
Pfandschuldner  ausbezahlt  wird  oder  wenn  sie  durch  Entwertung  des  Pfandgrundstücks
  ihre  bisherige  Sicherheit  einbüßt,  so  hat  die  Bank  das  hierdurch
gestörte  Gleichgewicht  der  Pfandbriefe  und  ihrer  hypothekarischen  Deckung
schleunigst  wiederherzustellen;  sie  hat  demnach  entweder  für  Ersatzhypotheken
zu  sorgen  oder  aber  einen  Teil  ihrer  Pfandbriefe  einzuziehn;  die  Einziehung
geschieht  durch  freihändigen  Ankauf  oder  durch  Kündigung  der  Pfandbriefe;
auf  das  Kündigungsrecht  darf  die  Bank  längstens  auf  zehn  Jahre  verzichten
(Hyp  Ges.  8  II).  Bis  die  Wiederherstellung  des  Gleichgewichts  gelingt,  hat  die
Bank  die  fehlende  Hypothekendeckung  vorläufig  durch  sichere  Wertpapiere  oder
durch  bares  Geld  zu  ergänzen,  so  daß  die  Pfandbriefgläubiger  auch  nicht  einen
Augenblick  ungedeckt  bleiben  (HypBBGes.  6  IV).  Wird  die  hypothekarische  Deckung
der  Pfandbriefe  durch  Wertpapiere  oder  bares  Geld  ersetzt,  so  bedarf  es  hierzu
bei  den  Wertpapieren  gerade  wie  bei  den  Hypotheken  der  Eintragung  in  das
Hypothekenregister,  beim  baren  Gelde  der  Sicherung  durch  Mitverschluß  des
alsbald  näher  zu  besprechenden  Treuhänders  (Hyp  BGes.  22  I,  31  .0.

c)  Gerät  die  Bank  in  Konkurs,  so  sind  die  Pfandbriefgläubiger  aus  den
zur  Deckung  ihrer  Pfandbriefe  bestimmten  Hypotheken,  Wertpapieren  und
Geldern  vor  allen  andern  Konkursgläubigern  zu  befriedigen;  untereinander
haben  sie  gleichen  Rang;  namentlich  stehn  die  Gläubiger,  deren  Pfandbriefe
zuletzt  ausgestellt  oder  ausgegeben  sind,  den  andern  Gläubigern  völlig  gleich
(HypBes.  35  J).  Trotz  dieses  ihres  Anspruchs  auf  vorzugsweise  Befriedigung
aus  einem  Teil  der  Konkursmasse  sind  aber  die  Pfandbriefgläubiger  zu  den
Konkursgläubigern  und  nicht  etwa  zu  den  Absonderungsberechtigten  zu  zählen;
sie  sind  also  nicht,  wie  die  Absonderungsberechtigten,  von  dem  Zwange  zur
Anmeldung  ihrer  Forderungen  befreit  und  können  Zinsansprüche  nur  bis  zum
Tage  der  Konkurseröffnung  geltend  machen.  Nur  dann,  wenn  sie  aus  der
anderweitigen,  ihrem  Vorzugsrecht  nicht  unterworfenen  Konkursmasse  Befriedigung
  fordern,  müssen  sie  sich  dieselben  Beschränkungen  gefallen  lassen  wie  Absonderungsberechtigte;
  insbesondre  können  sie  aus  der  anderweitigen  Konkursmasse
  Befriedigung  nur  wegen  des  Ausfalls  fordern,  den  sie  bei  der  Verwertung
  der  ihrem  Vorzugsrecht  unterworfenen  Gegenstände  erleiden,  es  sei
denn,  daß  sie  auf  ihr  Vorzugsrecht  verzichten  (Hyp  Bes.  35  II;  Konk  Ordn.  64).

Wird  der  Erlös  der  zur  Deckung  der  Pfandbriefe  bestimmten  Hypotheken  auf  die  einzelnen
Pfandbriefgläubiger  verteilt,  so  wird  zu  den  Gläubigern  auch  die  Bank  selbst  gerechnet,  sofern
  sie  einen  Teil  ihrer  Pfandbriefe  selber  erworben  und  ihrem  Wertpapierkonto  zugeschrieben
hat;  der  Anteil,  der  hiernach  auf  die  eignen  Pfandbriefe  der  Bank  fällt,  wird  also  nicht  zur
vorzugsweisen  Befriedigung  der  Pfandbriefgläubiger,  sondern  zur  gleichmäßigen  Befriedigung
sämtlicher  Konkursgläubiger  verwendet  (Hyp  B#es.  35  III).

Beispiele.  I.  Konkursmasse  10  Mill.  Mk.,  wovon  8  Mill.  Mk.  zur  Deckung  der  Pfand-