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Sind die Gehälter der Klasse, aus welcher der Austritt erfolgt, im preußischen Staatsdienst
oder in Elsaß-Lothringen höher als die Gehälter der gleichwertigen Beamtenklasse des Reichsdienstes
oder werden Zulagen, die im Reiche als anrechnungsfähig gelten, in Preußen oder Elsaß-Lothringen
nicht angerechnet, an sind bei Festsetzung des Normalgehalts der früheren Stelle die niedrigeren Gehälter
der letzteren Beamtenklasse zu Grunde zu legen und die Zulagen unberücksichtigt zu lassen.
60. Ist ein außeretatsmäßiger Beamter aus dem unmittelbaren preußischen Staatsdienst oder
aus dem unmittelbaren Landesdienst von Elsaß-Lothringen in eine außeretatsmäßige Stelle des
Reichsdienstes übergetreten, so finden bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters anläßlich seiner
ersten etatsmäßigen Anstellung die Vorschriften über Anrechnung diätarischer Dienstzeit (Ziffer 21 ff.)
entsprechende Anwendung auf die im Staatsdienste verbrachte außeretatsmäßige Dienstzeit.
61. Bei der Gehaltsbemessung für ehemalige Gendarmen und Schutzmänner ist nach
folgenden Grundsätzen zu verfahren:
a) Bei der etatsmäßigen Anstellung eines preußischen Gendarmen oder Schutzmanns ols
mittlerer oder Kanzleibeamter sowie bei der Anstellung eines preußischen Gendarmen als
Unterbeamter findet eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur Abwendung von
Gehaltseinbußen nicht statt. Der Dienst in der Gendarmerie oder Schutzmannschaft wird
wie Militärdienst behandelt. Wegen der Anrechnung der Militärdienstzeit siehe Ziffer 14 ff.
b) Bei der etatsmäßigen Anstellung eines preußischen Schutzmanns in einer Unterbeamtenstelle
findet, auch wenn sich der Schutzmann bereits vor seinem Eintritt in die Schutzmannschaft
im Besitze des Zivilversorgungsscheins befunden hat, eine Anrechnung von Militärdienstzeit
nicht statt. In solchem Falle erfolgt die Regelung des Besoldungsalters und des Gehalts
nach folgenden Bestimmungen:
a) Bei der Ubernahme ist das Vorhandensein dienstlicher Rücksichten (Ziffer 30) auch
dann anzunehmen, wenn die Ubernahme lediglich auf Antrag des Schutzmanns erfolgt.
Der Austritt aus der Stellung der Schutzmänner behufs Übertritts in den Reichsdienst
ist daher als ein freiwilliges Ausscheiden im Sinne des Abschnitts G nicht anzusehen,
es sei denn, daß der Ausgetretene den Ubertritt durch eigene Schuld oder aus eigener
Entschließung erheblich verzögert hat.
Zur Ermittelung des Normalgehalts der früheren Stelle ist das Besoldungsdienstalter
der früheren Stelle so weit zu kürzen, daß nur die nach der Erlangung des Zivdil-
versorgungsscheins in der Schutzmannschaft zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt wird.
Bei Beamten, die aus ihrer etatsmäßigen Stelle als Schutzmann behufs Probedienst-
leistung oder informatorischer Beschäftigung beurlaubt waren, ist hierbei die Zeit dieser
Beschäftigung als Dienstzeit in der früheren etatsmäßigen Stelle anzurechnen. Nach
dem in dieser Weise ermittelten Normalgehalt ist das Besoldungsdienstalter der neuen
Stelle festzusetzen, dessen ungeachtet aber den ehemaligen Schutzleuten der höhere
Gehaltssatz der früheren Stelle, soweit er das Höchstgehalt der neuen Stelle nicht
übersteigt, bis zum Aufsteigen in die entsprechende höhere Dienstaltersstufe der neuen
Stelle — ohne Abrundung — fortzugewähren. Auf Polizeiwachtmeister findet diese
Ausnahmebestimmung keine Anwendung, vielmehr ist hier das letzte normalmäßige
Stellengehalt maßgebend.
Beim Ubertritte von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und
Polizeioberwachtmeistern in Zivildienststellen des Reichs ist für die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. Daneben
und unabhängig von der Mitnahme des Gehalts erfolgt eine Anrechnung der Militär-
dienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutzmammschaft verbrachte Zeit
als Militärdienstzeit anzusehen ist.
c) Wenn Angehörige der elsaß lothringischen Landgendarmerie oder Schutzmannschaft im
Reichsdienst etatsmäßig angestellt werden, so erfolgt die Bemessung ihres Besoldungsdienst-
alters nach den für die Angehörigen der preußischen Landgendarmerie und Schutzmannschaft
erlassenen Vorschriften, für die Angehörigen der Schutzmannschaft beim übertritt in eine Unter-
beamtenstelle unter Zugrundelegung des Normalgehalts der entsprechenden preußischen Beamten.