Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

(2) Sendungen, die nicht am Abfertigungsorte bestellt, sondern von der Post nach dem 
Vohnorte des Empfängers weiterbefördert werden, sind von der Zollstelle mit einer in die Augen 
sollenden Marke von grünem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels 
der Zollstelle und die Aufschrift „Zollamtlich abgefertigt“ trägt. 
(3) Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses von der goll- 
amtlichen Kennzeichnung der auf Grund probeweiser Revision (§ 9 Abs. 1) abgefertigten Massen- 
sendugen absehen zu lassen und zu gestatten, daß zum Nachweise der Abfertigung nur die Begleit- 
adbre#sen oder sonstigen Begleitpapiere zollamtlich abgestempelt werden. 
(4) Den bei der Abfertigung berechneten Zollbetrag hat der Postbeamte in der Regel gegen 
Vollquittung bar zu entrichten. Auf Antrag der Poswerwaltung kann die Entrichtung des Zolles für 
alle #innerhalb eines Kalender oder Rechnungsmonats abgefertigten Sendungen bis zum Schlusse 
dieses Monats ausgesetzt werden; die näheren Bestimmungen über diese Art der Zollentrichtung treffen 
die Zolldirektivbehörden im Benehmen mit den beteiligten Ober Postdirektionen. 
(5) Ist bei den auf Antrag der Postverwaltung vorgenommenen Abfertigungen Zoll nach- 
zufordern, so erfolgt die Einziehung durch die Postverwaltung, sofern die Zahlungsaufforderung der 
Zollverwaltung an den Empfänger erfolglos bleibt. Die Erstattung zuviel gezahlter Zollbeträge er- 
folgt in der Regel ohne Vermittelung der Postverwaltung an den Empfangsberechtigten. 
§ 11. 
(1) Ist der Abfertigungsantrag durch den Empfänger zu stellen oder wird auf Grund der 
Bestimmungen im § 8 Abs. 5 und 6 von der Postverwaltung oder der Zollstelle die Anwesenheit des 
Empfängers bei der Verzollung verlangt, so ist diesem von der Post die Begleitadresse, Notbegleit- 
adresse, der Zollstückzettel oder ein sonstiger Ausweis mit der Benachrichtigung zuzustellen, daß die 
Sendung bei der Zollstelle während der Dienststunden in Empfang zu nehmen sei. 
(2) Der Empfänger oder sein Beauftragter hat sich bei der Zollstelle durch die Begleitadresse 
u#fsw. auszuweisen. Die Aushändigung der abgefertigten Sendungen durch die Zollstelle erfolgt nur 
gegen Rückgabe der zugehörigen Begleitadresse usw., doch steht es dem Empfänger frei, den an der 
Begleitadresse befindlichen Abschnitt abzutrennen und zu behalten. Sofern nicht besondere Quittung 
erteilt wird, ist der erhobene Zollbetrag oder die Zollfreiheit auf dem Abschnitte zu vermerken. Die 
Begleitadressen usw. werden von der Zollstelle zum Nachweise der geschehenen Abfertigung abgestempelt 
und der Postverwaltung übergeben. 
(3) Solange eine vom Ausland eingegangene Postsendung nicht aus den Händen der Post- 
oder Zollbehörde gekommen ist, steht es dem Empfänger frei, die Annahme abzulehnen. 
· (4) Sendungen, auf denen Postnachnahme haftet, kann sich der Empfänger bei Vorlegung 
eines postseitigen Ausweises vor Entrichtung des Nachnahmebetrags und vor der Abfertigung zur Be- 
sichtigung des Inhalts von der Zollstelle vorzeigen lassen. Erklärt sich der Empfänger zur Annahme 
bereit, so erfolgt die Aushändigung der Sendung nur, wenn er durch die Vorlegung der Begleit- 
adresse usw. die Entrichtung des Nachnahmebetrags nachweist. Kann ihm die Sendung nicht sofort 
ausgehändigt werden oder verweigert er auf Grund der Besichtigung die Annahme, so hat er für die 
Wiederverpackung der Sendung Sorge zu tragen. Demnächst ist die wiederverpackte Sendung zgoll- 
amtlich zu verschließen. 
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 über die Wiederverpackung und die zollamtliche Ver- 
schließung finden auch Anwendung auf Sendungen, deren Abfertigung durch den Empfänger bean- 
tragt, deren Annahme aber auf Grund des Revisionsbefundes noch vor Entrichtung des Zolles ver- 
weigert worden ist. 
Wird bei Sendungen, deren Abfertigung der Empfänger herbeizuführen hat, binnen 
7 Tagen kein Antrag auf Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Postanstalt schriftlich davon zu 
benachrichtigen. Die Postverwaltung läßt alsdann die Sendungen ihrerseits abfertigen oder nimmt sie 
zur weiteren Verfügung zurück. 
8 12. 
Die im §& 3 Abs. 1 unter d genannten Sendungen an Staatsbehörden sind, soweit sie nicht 
auf Grund des Abs. 2 daselbst von jeder zollamtlichen Behandlung befreit sind, durch die Postver- 
waltung der Zollstelle auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der 
F) Verfollung 
durch den Em 
viänger 
a) Sendungen 
an Behörden.
	        
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