160 Relchsgerichtiiche Entscheldungen.
der Vorderrichter gleichwohl aus der äußeren Ausdrucksweise,
insbesondere aus der Wahl der Worte „nicht sanft
tractirt“ die Form entnommen habe, die den Schluß auf
die beleidigende Absicht zulasse. Indessen ein solcher Gedankengang
ist bei der vorausgeschickten ansdrücklichen
Rücksichtnahme auf den Inhalt der Aeußerung aus dem
Urtheile mit Sicherheit nicht zu entnehmen.
Endlich muß auch die rechtliche Seite derjenigen
Erwägungen beanstandet werden, die den Vorderrichter
zu der Annahme geführt haben, daß die Angeklagten zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen handelten. Es erhalten
diese Erwägungen dann ihre Bedeutung, wenn
etwa die Form oder Umstände der bezichtigten Aeußerungen
einen Schluß auf die beleidigende Absicht überhaupt nicht
gestatten. In dieser Richtung genügt es, auf die Ausführungen
dieses Senats im Urtheile vom 9. Jannar 1893,
Entsch. Bd. 23 S. 422, hinzuweisen, wonach eine Wahrnehmung
berechtigter Interessen keineswegs schon dann
vorliegt, wenn Jemand an einem Vorkommnisse im Allgemeinen
ein Interesse hat, wonach vielmehr ein individuelles
Interesse, eine Angelegenheit vorliegen muß,
die Jemanden nahe angeht und zu der er um deshalb
in ein besonderes Verhältniß derart tritt, daß er selbst
die Ehre Anderer zu schädigen berechtigt erscheint. Es
ist dort und in dem Urtheile des Reichsgerichts vom
5. Nov. 1886, Entsch. Bd. 15 S. 15, auch ferner ausgeführt,
daß an der Veröffentlichung und Besprechung
unwahrer Thatsachen, an der Aufdeckung vermeintlicher,
in Wirklichkeit aber nicht bestehender Uebelstände überhaupt
kein vom Rechte anerkanntes allgemein sittliches
oder öffentlich rechtliches Interesse besteht. I. Strafsenat
Rep. 3367. Urtheil vom 20. Nobember 1893.
Redakteur: Dr. Julinsr v. Stanbinger in in München.
Verlag: Falm & Eue (Carl Ensle) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.