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Die vom Bundesrat unter dem 27. Juli 1909 erlassenen „Bestimmungen über die Abgabenvergütung
bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen
Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager“ werden nachstehend
bekannt gegeben. «
Berlin, den 29. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuhh.
Bestimmungen
über die Abgabenvergütung bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder
bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem
Mitverschlusse stehenden Privatlager (§ 40 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909
— Reichs-Gesetzbl. S. 793).
Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Zentralbl. für das Deutsche
Reich 1888 S. 834) wird hinsichtlich des Rohtabaks, der entrippten Blätter, des Schnupf., Kau= und
Rauchtabaks sowie der Zigarren mit Wirkung vom 1. September 1909 ab, wie folgt, geändert:
1. Wer aus dem freien Verkehr Rohtabak einschließlich Sandblätter, Grumpen oder entrippte
Tabakblätter in Mengen von mindestens 25 kg über die Zollgrenze aus führt oder in eine öffentliche
Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager niederlegt, kann, außer in
denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabaks nach den Bestimmungen in
den §§ 20 und 25 bis 28 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 vor Entrichtung oder Stundung
der Steuer erfolgt, eine Steuervergütung beanspruchen; sie beträgt von 100 kg Reingewicht:
A. Rohtabak:
a) unfermenterttt 442—
b) fermentierrtrtrt Pd0%0
B. Grumpen:
3 unfermentiert. 33
b) fermentiert.w 460
C. Entrippte Tabakblätter 60.
Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und
Abfällen wird keine Vergütung gewährt.
2. Bei der Ausfuhr von Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren oder bei ihrer Nieder-
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privat-
lager wird eine Abgabenvergütung gewährt; sie beträgt:
A. Für Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern:
2 0 vom Hundert u vom Hersteller
«... ·. »"riejenigenauöänienaalätter
für Schnupftabak 60 .4 für 100 ks gezahlten oder zu zahlenden Preises, die
!) für Kautabas 63 100 nachweislich zur Herstellung des auszu-
) für Rauchtabck. 81. 100 -- S ·
0) für führenden Schnupf., Kau= und Rauchtabaks
verwendet wurden,
und 10 vom Hundert des Preises, der dem
Hersteller ausweislich seiner Geschäftsbücher
4) für Zigarren 110 . 100 -und Schriftstücke vom Käufer nach Abzug
der dem Letzteren etwa gewährter Ver-
gütungen zu zahlen ist.