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§ 17.
Der Feststellung des Hektolitergewichts bedarf es nicht, wenn sich der Wareneinbringer
bereit erklärt, den Zoll nach dem Satze von 4 .4 oder 7 & für 1 Uz zu entrichten. Das gleiche
gilt, wenn sich der Zollpflichtige der Kennzeichnung der vorgeführten Gerste unter der Bedingung
unterwirft, daß ihm der Zollsatz von 1,0 ¾ für 1 dr zugestanden wird.
8 18.
Beantragt der Zollpflichtige die Abfertigung von Gerste zum vertragsmäßigen Zollsatz
von 1,00 4¾ für 1 ds ohne Ermittelung des Hektolitergewichts und ohne Kennzeichnung, so hat
er schriftlich zu erklären, aus welchen Pründern die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder
zu welchen Zwecken sie Verwendung finden soll.
8 18.
2. Zur Malzberei- Als ungeeignet zur Malzbereitung ist insbesondere Gerste anzusehen, welche entweder
lmiungerignete 1. zum überwiegenden Teil aus auf dem Felde ausgewachsenen Körnern besteht, oder
. ihre Keimfähigkeit mindestens bei etwa einem Fünftel der Körner verloren hat, oder
4. wegen besonderer der Gerste zufällig anhaftender Mängel, z. B. wegen starker
Dumpfigkeit, erheblicher Beschädigung mindestens etwa der Hälfte der Körner,
starken Schimmelbesatzes, zu dem im §5 1 Abs. 1 angegebenen Zwecke nicht ver-
wendet werden kann.
S S
* 20.
(1) Behauptet der Zollpflichtige, daß die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet sei, so bedarf
es in der Regel einer Untersuchung durch die Kaiserliche Techniche Prüfungsstelle in Berlin NW 6,
Luisenstraße 32, welcher zu diesem Zwecke von der Zollstelle eine nach Maßgabe der Vorschriften
in §6 9 und 10 #bbilete Durchschnittsprobe von mindestens 4 Kkg zu übersenden ist. Jedoch
kann von dieser Untersuchung abgesehen werden, wenn ein die Vermälzung ausschließender,
äußerlich erkennbarer Mangel (6 19 Ziffer 3) in so hohem Maße vorhanden ist, daß nach Ansicht
des Vorstandes der Zollstelle keinerlei Zweifel bestehen. Bei der Übersendung und Untersuchung
der Probe ist nach Ziffer V der Anlage A zu verfahren.
(2) Soweit in den Fällen des §5 19 Ziffer 1 und 2 eine Untersuchung der Gerste auf ihre
Keimfähigkeit vorzunehmen ist, kann diese auch durch die Zollbehörde, nötigenfalls unter UÜber-
sendung einer Probe an eine mit entsprechender Ermächtigung versehene Zollstelle (& 6 Abs. 2),
erfolgen, wobei nach Ziffer VI der Anlage A zu verfahren ist.
8 21.
3. Gerste, welche Als nicht zur Malzbereitung Verwendung findend ist Gerste anzusehen, von welcher
kihtn NMalz- nachgewiesen wird, daß ste
wendet wird. 1. zur Herstellung von Graupen, Rollgerste oder anderen Müllereierzeugnissen aus
unvermälzter Gerste,
2. zur Herstellung von Brennmalz,
3. * erstellung von Malzwaren oder von Kaffeeersatzstoffen aus unvermälzter
erste,
4. als Saatgut oder
5. zu Fütterungszwecken
dient.
5 22.
(1) Der Nachweis der Verwendung zu den im § 21 Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken ist
als erbracht anzusehen, wenn die Gerste im gebundenen Zollverkehr in den betreffenden Betrieb
übergeführt ist und dort so lange unter Zollverschluß oder unter amtlicher Uberwachung verbleibt,
bis sie einem Verfahren unterworfen worden ist, welches sie zur Bereitung von Braumalz un-