Abstempelung
on
Vordrucken.
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Die von dem Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Tarifnummer 10 und §§ 70 bis 77
des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 30. August 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Ausführungsbestimmungen
zu
Tarifnummer 10 und §§ 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909.
I.
Hinter dem § 127 und vor dem § 127a der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel-
geiete (Bekanntmachungen vom 15. Juli 1906 und 26. Juli 1909)7) werden folgende Bestimmungen
eingestellt:
VIla. Echecks.
*W 127 A.
(I) Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder zu den ihnen gleichgestellten
Quittungen findet nicht statt.
(2) Auf Antrag werden Vordrucke der im Abs. 1 bezeichneten Art gegen Entrichtung der Abgabe
amtlich mit dem Reichsstempel versehen.
8 127B.
(1) Die mit dem Reichsstempel zu versehenden Vordrucke sind lose und in glattem Zustand, also
weder in Form von Büchern (Blöcken) noch aufgerollt, unter Einzahlung des Steuerbetrags einer zur
Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (8 1) mit einer doppelt ausgefertigten
Anmeldung nach Muster 8 zur Abstempelung vorzulegen.
(2) Vordrucke in Form von Büchern usw. von Geschäftsbetrieben der im § 2 des Scheckgesetzes
vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Art sind zur amtlichen Abstempelung auch
ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, sofern der Antrag auf Abstempelung unter Vorlegung der
Bücher bis zum 30. September 1910 bei einer zuständigen Steuerstelle (Abs. 1) gestellt worden und
eine solche Abstempelung nach dem Ermessen der Steuerstelle ausführbar ist. Unter der letzteren Vor-
aussetzung ist die Abstempelung einzelner Bücher ausnahmsweise auch noch nach dem bezeichneten Zeit-
punkt zulässig.
8 127C.
(1) Nachdem die Steuerstelle die Anmeldung (§ 1278 Abs. 1) geprüft, insbesondere sich von der
Richtigkeit der Eintragung in Spalte 3 überzeugt hat, trägt sie in Spalte 4 den Steuersatz und in
Spalte 5 den Abgabebetrag ein und vereinnahmt diesen.
(2) Hierauf werden die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 57 Abf. 1
beschriebenen Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ abgestempelt und dem Anmelder
nebst einer mit Quittung zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Der Rück-
empfang der abgestempelten Vordrucke ist von dem Anmelder in Spalte 6 der bei der Hebestelle ver-
bleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen.
*) Zeutralblatt für das Deutsche Neich von 1906 S. 079 und von 1 ½10 S. 559.