Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Muster e 
— 836 — 
(2) Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Beleuchtungsmitteln finden die §§ 5 ff. der Aus- 
führungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. Zur Abmeldung sind, soweit nicht Versendung mit 
Leuchtmittelbegleitschein erfolgt, Vordrucke nach dem Muster c zu verwenden. 
88. 
Bei der Abfertigung zum oder vom Lager kann die Zahl der Einzelpackungen und ihr Inhalt 
probeweise ermittelt werden. 
5 9. 
Der Inhaber eines Leuchtmittelsteuerlagers hat auf Erfordern zum Zwecke der steueramtlichen 
Abfertigungen und Prüfungen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgerät 
ausgestatteten, nach Bedürfnis zu beleuchtenden und zu erwärmenden Raum zu stellen und die 
erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 
8 10. 
Die Beleuchtungsmittel lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der 
Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Beleuchtungsmittel, auf 
welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. 
5 11. 
Das Leuchtmittellagerbuch ist am 31. März jedes Jahres abzuschließen. Der sich hierbei er- 
gebende Bestand ist in das Lagerbuch für das nächste Jahr vorzutragen. Die Richtigkeit der Über- 
tragung ist amtlich zu bescheinigen. 
5 12. 
(1) Das Leuchtmittellager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre amtlich 
aufzunehmen. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. 
(2) Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch durch An= oder Abschreibung der vorgefundenen 
Abweichungen mit dem Lagerbestand in Ubereinstimmung zu bringen.
	        
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