Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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4. Marine und Scthiffahrt. 
Vertrag 
über die Unterhaltung von Postdampfschiffsverbindungen mit dem Schutzgebiete 
Deutsch-Neuguinea. 
Zwischen dem Reichskanzler, Fürsten von Bülow, handelnd im Namen des Reichs einerseits, 
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch den Direktor Heineken und den Direktor 
Petzet anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Erweiterung der auf Grund des 
Vertrags vom i 1398 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) betriebenen Postdampf- 
schiffahrtsverbindungen mit Ostasien und Australien nachstehende Linien für die Zeit vom 1. April 
1909 bis zum 30. September 1914, dem Ablaufe des vorerwähnten Vertrags, zu unterhalten: 
A. eine in vierwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwischen 
Simpsonhafen im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hon kont sowie Sydney 
anderseits mit jedesmaligem Anlaufen von Kaiser Wilhelmsland (Friedrich Wilhelms- 
hafen) und der Insel Jap auf der Fahrt nach und von Hongkong; 
B. eine in achtwöchentlichen Zeitabständen zu betreibende Postdampfschiffslinie zwischen 
Neuguinea und Singapore, und zwar von Simpsonhafen über Finschhafen, Erimahafen= 
Stephansort, Friedrich Wilhelmshafen, Berlinhafen (Eitape-Tumleo), Makassar nach 
Singapore, und zurück über Batavia (nach Bedarf Samarang und Soerabaja), ferner 
Makassar, Amboina, Banda, Berlinhafen (Eitape-Tumleo), Potsdamhafen, Friedrich 
Wilhelmshafen, Erimahafen-Stephansort, Finschhafen nach Simpsonhafen; 
C. einen regelmäßigen dreimonatlichen Inseldienst zwischen Simpsonhafen und allen 
wichtigeren Plätzen des Bismarckarchipels. 
Die Bestimmung der Plätze erfolgt durch den Reichskanzler. 
Artikel 2. 
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitt auf der Linie A mindestens 11 See- 
meilen, auf der Linie B mindestens 9,5 Seemeilen in der Stunde betragen. Der Bruttoraumgehalt 
der Dampfer muß auf der Linie A mindestens 3000, auf der Linie B rund 1800 Registertons betragen. 
Artikel 3. 
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 
1. April 1909 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von insgesamt 770 000 “ — in Worten 
„Siebenhundertsiebzigtausend Mark“ —, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage jedes 
Monats. Von diesem Betrage sind 270 000 in der Summe von 5 590 000 enthalten, welche 
nach Artikel 35 des Vertrags vom er 1898 dem Unternehmer jährlich zu zahlen sind. 
  
  
Artikel 4. 
Die Vergütung von 770 000 /“ wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen 
Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt bei den Linien A und B — sei 
es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise ausgefallen ist, — in der Weise, daß für jede gegenüber dem 
Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile der auf sie rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächst- 
fälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird.
	        
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