Vorläufige Nach-
weisungen.
Muster 1
Musie
Endgültige Nach-
weisungen.
Muster2
–—
— 328 —
Bestimmungen über die Tabaßkstenerstatistik.
81.
(1) Auf Grund der Anmeldebücher haben die Hebestellen Ubersichten nach Muster 1 über die
Zahl der Tabakpflanzer und den Flächeninhalt der im Erntejahr mit Tabak bepflanzten Grund-
stücke nach Gemeindebezirken aufzustellen und dem Hauptamt bis zum 1. September des Ernte-
jahrs einzureichen. Die Hauptämter haben gleiche UÜbersichten nach Hebebezirken bis zum 1. Ok-
tober des Erntejahrs an die Direktivbehörde, die Direktivbehörden gleiche Ubersichten nach Haupt-
“ 3 bis zum 15. Oktober des Erntejahrs an das Kaiserliche Statistische Amt ein-
zusenden. .
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat auf Grund der eingegangenen Ubersichten vorläufige
Lchciwessungen über den Tabakbau im deutschen Zollgebiete zusammenzustellen und zu veröffent-
ichen.
(3) Das Erntejahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni des fol-
genden Kalenderjahrs.
82.
(1) Nach Schluß des Erntejahrs haben die Hauptämter folgende Ubersichten nach den an-
liegenden Mustern 2 bis 5 aufzustellen und innerhalb der auf den Mustern angegebenen Fristen
bisd. der Direktivbehörde einzureichen:
a) Ubersicht über den Tabakbau und die Ergebnisse der Tabakernte für das Erntejahr
(Muster 2) — in zwei Ausfertigungen —;
5) Verzeichnis der angemeldeten Verkäufer und Verarbeiter von ausländischen Tabak-
blättern nach dem Stande am Schlusse des Erntejahrs (Muster 3);
c) Ubersicht über die Besteuerung des inländischen Tabaks für das Erntejahr (Muster 4);
d) Ubersicht über die Einnahmen an Tabakzoll und Tabaksteuer im Erntejahr
(Muster 5).
Locsted. der Aufstellung der Ubersichten sind die auf den Mustern vorgedruckten Anleitungen
zu beachten. «
§3.
Als Unterlagen für die Aufstellung der Übersichten sind von den Hebestellen nach näherer
Anweisung des Hauptamts, soweit erforderlich, fortlaufende besondere Anschreibungen auf Grund
der Abfertigungspapiere und -bücher zu führen und Ubersichten für den Hebebezirk nach den für
die Hauptämter vorgeschriebenen Mustern aufzustellen.
84.
Bei der Einsendung der Übersichten nach den Mustern 3 bis 5 an die Direktivbehörde
ist ein Bericht über die Entwickelung des Tabakbaues und der Tabakverarbeitung beizufügen.
Dieser Bericht hat sich namentlich auf die folgenden Punkte zu erstrecken:
1. Gründe der Zu= oder Abnahme des Tabakbaues;
2. Angabe der angebauten Tabaksorten, bemerkenswerte Anderungen in der Behand-
lung der Tabakfelder, der Tabakpflanzen und des Tabaks bis zum Verkauf;
3. Ausfall der Tabakernte; Ursachen, die zu Steuererlassen in größerem Umfang ge-
führt haben;