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2. Bei Sendungen in Fässern oder anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, von
gleicher Art und Größe sind Proben je von etwa 50 cem aus dem 20. Teile, mindestens
aber aus 2 Packstücken der Sendung zu entnehmen.
3. Sind im Falle unter 2 die Fässer oder anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen,
von ungleicher Art oder Größe, so sind Proben je von etwa 50 cem aus dem 20. Teile,
mindestens aber aus je 2 Packstücken jedes Anteils zu entnehmen.
4. Bei Sendungen teils in Kesselwagen, teils in Fässern oder anderen Umschließungen,
ausgenommen Flaschen, ist nach Lage des Falles in sinngemäßer Weise entweder nach
II2 oder II 3 zu verfahren.
5. Bei Sendungen in Flaschen ist die Prüfung auf die Angaben in den Begleitpapieren,
die Farbe des Weines und die Ausstattung der Flaschen zu beschränken; Flaschen sind
nicht zu öffnen.
6. Teile einer Sendung werden als selbständige Sendungen behandelt.
III. Für die Entnahme der Weinproben aus Fässern sind Stechheber aus Glas zu benutzen, bei
Traubenmost und Traubenmaische sind auch andere Heber zulässig.
IV. Die entnommenen Proben dürfen nicht miteinander vermischt werden.
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung.
I. Die Anzahl der Proben richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
Es sind zu entnehmen
1. bei Sendungen in Kesselwagen
aus jedem Wagen (jeder Abteilung eines solchen) .. . . 1 Probe;
2. bei Sendungen in Fässern
a) mit gleichartigem Inhalt:
bei 1 bis 100 Fässen . . . . 1 Probe,
bei mehr als 100, aber weniger als 201 Fäsfern 2 Proben,
bei mehr als 200, aber weniger als 301 Fässen. 3 Proben
usw., so daß auf je 100 weitere Fässer 1 Probe entfällt.
Wenn das Gesamtgewicht von je 100 Fässern mehr beträgt als 30 000 kg,
sind bei einem Gesamtgewichte der Sendung von 30 000 bis 60 000 kg 2 Proben,
von 60 000 bis 90 000 kg 3 Proben zu entnehmen usw., so daß auf je weitere
30 000 kg der Sendung 1 Probe entfällt.
b) mit ungleichartigem Inhalt:
von jedem Anteil 1 Probe.
Bestehen die einzelnen Anteile einer Sendung aus mehreren Fässern mit
gleichartigem Inhalt und beträgt die Zahl der Fässer eines solchen Anteils mehr
als 100, oder übersteigt das Gesamtgewicht 30 000 kg, so richtet sich die Zahl der
Proben aus diesem Anteil nach den Bestimmungen unter a.
3. bei Sendungen in anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, ist sinngemäß
nach 2 zu verfahren.
4. bei Sendungen in Flaschen
à) mit gleichartigem Inhalt:
von je 2 500 Flaschen .. .. . 1 Probe;
b) mit ungleichartigem Inhalt:
von je 2500 Flaschen jeder Sertt . .1 Probe.
5. Wenn auf Grund der vorstehend unter A vorgeschriebenen Prüfung Zweifel über die
Gleichartigkeit einer Sendung oder einzelner Teile bestehen, so ist von jedem nach Ansicht
der Zollstelle als verschieden in Betracht kommenden Teile 1 Probe für die chemische
Untersuchung zu entnehmen.