Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

                                                                        —  317  —

                      a)  dem  zuständigen  Beamten  gegenüber  zum Zweck der  Festsetzung  der  Gebühren
                            unrichtige  Schriftstücke,  insbesondere  unrichtige  Schiffspapiere  vorzeigt
                            oder  unrichtige  Erklärungen,  welche  für  die  Festsetzung  der  Gebühren
                            erheblich  sind,  abgibt,  oder

                     b)  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  oder  seine  Anlagen  unter  Umgehung  der
                           Hebestelle  oder  in  den  Fällen,  in  denen  ein  Passierschein  erforderlich  ist,
                           ohne  einen  solchen  benutzt,

wird  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  Vierfachen  des  hinterzogenen  Betrags,
mindestens  aber  von  dreißig  Mark  bestraft.  Ist  der  hinterzogene  Betrag  nicht
zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  dreißig  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  ein.

        Die  hinterzogenen  Beträge  sind  neben  der  Strafe  zu  entrichten.

                                                                            §.  9.

        Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des
§.  8  verjährt  in  drei  Jahren.

                                                                             §.  10.

        Die  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  §.  8
werden  durch  Strafbescheid  gemäß  §.  459  der  Strafprozeßordnung  festgesetzt.
Zuständig  zum  Erlasse  des  Bescheids  ist  der  Vorsteher  des  Kanalamts.  Der
Strafbescheid  muß  außer  den  nach  §.  459  Abs.  2  der  Strafprozessordnung  erforderlichen
  Angaben  auch  die  Bezeichnung  der  Kasse,  an  die  die  Geldstrafe  zu
zahlen  ist,  enthalten.

        Zum Zweck der  Feststellung  des  Tatbestandes  kann  das  Kanalamt  den  Beschuldigten
  zur  Vernehmung  laden.  Ein  Zwang  zum  persönlichen  Erscheinen  findet
nicht  statt.  Das  Kanalamt  ist  befugt,  Zeugen  gemäß  den  Vorschriften  der
Strafprozessordnung  zu  laden  und  zu  vernehmen.  Wer  der  Zeugnispflicht  nicht
nachkommt,  wird  dazu  auf  Ersuchen  des  Kanalamts  unter  entsprechender  Anwendung
  der  §§.  50,  69  der  Strafprozesordnung  durch  das  Gericht,  in  dessen
Bezirk  er  wohnt  oder  sich  aufhält,  angehalten.

                                                                             §.  11.

       Der  Vorsteher  des  Kanalamts,  bei  Gefahr  im  Verzug  auch  die  übrigen
Beamten  der  Kanalverwaltung  und  die  mit  der  Gebührenerhebung  betrauten
Beamten,  sind  befugt,  die  Beschlagnahme  von  Gegenständen  zu  bewirken,  welche
als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung  sein  können.

        Ist  der  Wohnsitz  des  Beschuldigten  unbekannt  oder  außerhalb  des  Reichs
belegen,  so  sind  der  Vorsteher  des  Kanalamts,  bei  Gefahr  im  Verzug  auch  die
höheren  Betriebsbeamten  der  Kanalverwaltung,  befugt,  wegen  der  den  Beschuldigten
  voraussichtlich  treffenden  Geldstrafe,  der  Kosten  des  Verfahrens  und  der
Kanalgebühren  die  bei  der  Begehung  der  Zuwiderhandlung  im  Gewahrsame  des
Beschuldigten  befindlichen  Fahrzeuge  nebst  Zubehör  und  sonstige  von  ihm  mitgeführte
  Gegenstände,  soweit  letztere  ihm  gehören  und  der  Pfändung  unterworfen

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