Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BZuchhandlungen.
XXXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. Februar 1910. Nr. 9.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exequatur- Verkehr gesetzte und auf einen kürzeren als zehnjährigen
erteilung; — Ermächtigungen zur Vornahme von Zeitraum lautende Gewinnanteilschein-und Zinsbogen 46
Zivilstandshandlungern Seite 43 3. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des § 3 der Aus-
2. Finanzwesen: Nachweisung der zur Anschreibung ge- führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze vom
langten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, 15. Juli 110000902 46
Steuern und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs- Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit
Post= und Telegraphenverwaltung und der Reichs-Eisen- 1 ausländischem Eigele. .46
bahnverwaltung für die Beit vom 1. April 1909 bis Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure 47
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zum Schlusse des Monats Januar 1910 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus den
Reichs-Stempelabgabe für vor dem 1. August 1909 in Reichsgebietee.... .
1. Konsulatwesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat Grafen Brockdorff-Rantzau,
bisherigen ersten Sekretär bei der Botschaft in Wien, zum Generalkonsul in Budapest zu ernennen geruht.
Dem Königlich Großbritannischen Generalkonsul Harry Boyle in Berlin ist namens des Reichs
das Exequatur erteilt worden.
Dem Kaiserlichen Konsul Grafen von Hardenberg in Tunis ist auf Grund des § 1 des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §& 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Bagdad Dragoman Hesse ist auf Grund des § 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts-
bezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Charbin beauftragten Dolmetscher Siebert
it auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Cheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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