Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Beides  geschieht  durch  das  Oberamt  mittelst  Erlasses  an  dasjenige  Oberamt,  welchem
  der  Militaͤrpflichtige  angehoͤrt.

K.  4.

Als  gesetzlicher  Wohnss  von  Militärpersonen  ist  der  Ort  anzusehen,  wo  see  in
Garnison  stehen,  oder  vor  ihrem  A-#marsch  ins  Feld  zuletzt  gestanden  sind.

Die  Söhne  von  Militärpersonen  werden  daher  in  die  Rekrutirungsliste  dieser  Garnison
  eingetragen,  wenn  sie  nicht  nach  dem  Tode  ihres  Waters  durch  den  Aufenthaltsort
  ihrer  Mutter  Angehbrige  einer  andern  Gemeinde  werden.  *

Uebrigens  haben  die  militrischen  Befehlshaber  und  die  Garnisons-Geistlichen  die
Verpflichtung,  den  Civil-Behörden  bei  der  Aufzeichnung  der  militärpflichtigen  Söhne
von  Militärpersonen  allen  Vorschub  zu  leisten.  «

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In  die  Rekrutirungslisten  sind  ohne  Unterschied  alle  der  Gemeinde  angehoͤrigen
Juͤnglinge  aufzunehmen,  welche  in  dem  der  Aushebung  vorhergehenden  Kalender-Jahr
(nämlich  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember)  das  zwanziaste  Merrs=  Jahr.  zurückgelegt
haben,  sie  mögen  übrigens  diensttüchtig  oder  untüchtig  (Art.  24,  Lit.  A)  von  der  Aushebung
  wegen  Familien-Verhältnisse  (Art.  24,  Li#.  B)  oder  wegen  ihres  Berufs  (Art.  26)
befreit  oder  nicht  befreit,  anwesend  oder  abwesend  sepn.

K.  6.
Solche  Militärpflichtige  hingegen,  deren  Eltern  gestorben  sind,  und  die  sich  weder
im  Königreich  aufhalren,  noch  Vermögen  besihßen,  und  über  deren  Leben  überdieß  Niemand
  Aufschluß  zu  geben  vermag,  werden  nicht  in  die  Rekrutirungsliste  eingetragen.
Dergleichen  Militärpflichtige  bleiben  übrigens,  wenn  sie  in  das  Königreich  zurückkehren
  und  darin  ihren  Aufenthalr  nehmen,  den  Bestimmungen  des  Art.  9  unterworfen.

*-Die
  Militärpflichtigen  werden  in  die  Rekrutirungsliste  nach  der  alphabetischen

Ordnung  ihres  Namens  eingetragen.  ***
Wenn  jedoch  erst  nach  Abfassung  der  Liste  entdekt  wird,  dast  ein  Militärpflichtiger
ausgelassen  worden,  so  wird  derselbe  am  Ende  der  Liste  mit  der  erforderlichen  Bemerkung

  nachgetragen.
K.  8.

Die  Rekrutirungslisten  werden  nach  dem  dieser  Instruktion  beigefägten  Formular
doppelt  ausgefertigt.  Das  eine  Exemplar  ist  für  die  Gemeinde-Registratur  bestimmt;
das  andere  wird  dem  Oberamte  zugestellt,  und  dient  als  Grundlage  bei  den  Verhandlungen
  der  Bezirksbehörde.