Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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e) Einziehung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung der 
chemmtstenen bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung 
v vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats- 
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes 
abgeliefert werden,) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des 
Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmel- 
dungsbuche. 
§ 161. 
7. Ver- ))Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 9§ 152 bis 160 ent- 
senerung prie sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung der 
und im Aus= Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige 
landerrichteter Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Be- 
Urkunden. steuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Einzahlung des 
Abgabebetrags wird die Urschrift — mit dem im § 159 Abs. 1 vorgeschriebenen Stempelver- 
wendungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche 
genommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Versteuerung 
binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde in das Inland 
gelangt ist. 
g 162. 
8. Feststellung (1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis auf 
. enteuer die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, Abschrift, 
reiheit. Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts- und Zeitangabe 
sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die 
Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag auf Be— 
freiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Abgabe ist 
nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan sind. 
(83) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tatsachen 
können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind tunlichst bei 
den een aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf den Erstattungsweg 
zu verweisen. 
  
8 163. 
9. Sicher- □) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers 
e im Grundbuch von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig gemacht 
verstenerung. (§ 85 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit und veranlaßt 
das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder nicht hinreichend 
versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten und geleisteten 
Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die den Abgabebetrag einzieht, die 
Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf der Urkunde vermerkt und 
die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, das wegen Rückgabe der zur 
Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit das 
Weitere veranlaßt. 
(2) Die Bestimmung des § 152 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten vor- 
gelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten einge zogen werden kann, 
bleibt unberührt. « 
§164. 
10. Zwangs- C) Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangsweise 
weile, Ein- Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die Abgabe 
Sieler, durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, die zur 
zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangsweise Einziehung 
des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuerstelle ihres Bezirkes
	        
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