Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

3.  Allgemeine

Vorschriften

für  die  Verwendung

  von
Stempel-=zeichen.


4.  Verwendung
  und
Entwertung
von  Stempelmarken.


                                                  —  78  —

(3)  Die  Bogengröße  des  Stempelpapiers  beträgt  21:  33  cm  (Reichsformat).  Auf  der  ersten
Seite  des  Bogens  befindet  sich  links  oben  ein  runder  Stempel  von  32  mm  Durchmesser  mit
einem  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenlaub  geschmückten  Germaniakopf  in  Seitenansicht
  auf  dunklem  Grunde.  Darüber  stehen  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“  und  darunter
das  Wort  „GRUNDSTUCKSSTEMPEL“.  Stempel  und  Schrift  sind  in  Buchdruck  in  schwarzer
Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.  Unter  diesem  ist  ein  Trockenstempel
in  runder  Form  mit  35  mm  Durchmesser  angebracht,  den  Reichsadler  mit  Perlrand  auf  weißem
Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln  befindet  sich  der  Vordruck  auf  bräunlich  guillochiertem
  Grunde.

(4)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß  §  204,  vom
Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amsssiegels  zu  unterzeichnen.

(5)  Die  Ubersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des  Antragstellers.  Wird  die
Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den  Antrag  an  die
nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

 

 

                                                   §  166.
(1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder  Ab—
schrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle  durch
eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  Urschrift  verwendet  ist.

(2)  Läßt  sich  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,
so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.

                                                   §  157.

(1)  Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit  der  ganzen
Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.  Zwischen  mehreren
Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der  Name  des  entwertenden  Be—
amten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  untereinander  aufgeklebten  Marken  muß

a)  Durch  Be-  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck  auf  der  unteren  Marke  die  obere  Marke

hörden  oder
Beamte.

b)  Durch  die
Steuerstellen.

nicht  berührt.

(2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das
Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer  oder
die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Uberschreibung
in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke  niedergeschrieben  werden.
Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden  Beamten  dergestalt
eigenhändig  niederzuschreiben,  daß  der  Vermerk  auf  das  die  Marke  umgebende  Papier  nach
beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung
  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.
statt  10.  Januar  1912:  10.  Jan.  12.).

(3)  Außerdem  haben  die  ein  Amtssiegel  führenden  Behörden
und  Beamten  jede  einzelne  Marke  mit  einem  mit  schwarzer
Stempelfarbe  herzustellenden  Abdruck  des  Amtsstempels  dergestalt
  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  den  oberen  mit  dem  Entwertungsvermerke
  nicht  versehenen  Teil  der  Marke  bedeckt  und

auf  das  umgebende  Papier  übergreift.  Zur  Veranschaulichung  n  .
dient  nebenstehendes  Beispiel:  .  —
————*—

 

 

 

 

  8  Die  Steuerstellen  haben  die  Stemmpeimanken.  ohne  –––    l
Zwischenräume  neben  oder  untereinander  aufzukleben.  Auf  jeder  3
einzelnen  Marke  ist  der  amtliche  Schwarzstempel  mehrmals  so  E.[.[  [  J  "

abzudrucken,  daß  die  Abdrucke  den  größeren  Teil  der  einzelnen
Marke  bedecken  und  auf  das  umgebende  Papier  oben  und  seit-