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zesschliehiir durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem sie
ihren Sitz hat.
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht die
Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den Be-
triebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkartenkontrolle;
an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fortlaufende Uber-
wachung durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt.
G) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach-
zuprüfen. #
ç 8 191.
() Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem c. Ermittelung
Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen. der zu prü-
. .. » . .. ». .. d
(2) Uber die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung Faden
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor-
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für jedes
Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine Stempel-
prüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen ist
in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außerdem kurz
der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesellschaften des
Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Aktienstempel genießen.
8 192.
) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 4 und 10 fd. Fristen fü
unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Prüfung die Stember
zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, wenn im Ge- .
schäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur in geringem Umfang
oder nur solche von einfacher Natur vorkommen.
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr als
einen enntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen drei Jahren
zu prüfen.
) Stellen, welche hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 6 oder 7
der Stempelprüfung durch Prüfungsbeamte unterliegen (6 188 Abs. 2, § 190), sind
mindestens einmal jährlich, private Verkehrsanstalten, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen
sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung des Fracht-
urkundenstempels im Schiffsverkehr kann die Direktivbehörde auf Antrag die Prüfungsfrist bis
auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten,
die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums auf-
zubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Frist-
verlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde.
8 193.
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür fest= e. Grundsät
gesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Uberschreitungen der Fristen sind im i
Jahresberichte (§ 196 Abs. 1) kurz zu begründen. pelprufung
C) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vorgängige
Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann.
G) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen als
tempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Ausfertigung
es ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. Beamte des
äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht.