Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

— 2 — 
Dem mexikanischen Dollar werden die anderen im Geltungsbereiche dieser Anordnung orts- 
üblichen Arten des Dollar gleichgestellt. Der Umrechnungswert der anderen im Geltungsbereiche 
dieser Anordnung ortsüblichen Arten des Tael bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem sie nach 
Gesetz, Staatsvertrag oder Handelsgebrauch zu dem Schanghai-Tael stehen. 
83. 
6 Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
in Kraft. 
Hohenfinow, den 30. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vizekonsul und Verweser des 
Konsulats in Charkow August Feigel zum Konsul in Charkow zu ernennen geruht. · 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Friedrich Jung zum Vize- 
konsul in Bluefields (Nicaragua) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Cagliari (Sardinien) ist Dr. Marchese Nicolino di Suni zum 
Konsularagenten in Sassari bestellt worden. 
  
Dem französischen Generalkonsul Paul Louis Charles Claudel in Frankfurt a. M. ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem französischen Vizekonsul Julien Renk Gabriel Vieilhomme in Danzig ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Niederländischen Konsul Dr. W. Gumprecht in Swakopmund (Deutsch Südwest- 
afrika) ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem britischen Konsul Frederick R. Jolley in Rabaul (Deutsch Neuguinea) ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 14. Dezember 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen gebrauchten eisernen Wagenradreifen der 
Tarifnummer 799, die zerschnitten und als Eisen der Tarifnummer 785 wieder ausgeführt 
werden sollen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.