Metadata: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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8 47. 
Ueber die Eintragung einer Hypothek wird eine Hypothekenurkunde in der Art gebildet, daß auf 
der Schuldurkunde oder einem mit Schnur und Stempel damit zu verbindenden Blatte die Eintragung 
nach dem Formular in der Anlage 1b vermerkt wird. 
· Auf die Bildung der Hypothelenurkunde kann verzichtet werden. 
8 48. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so wird jede bei der Hypothek eingetragene Veränderung 
(Abtretung, Verpfändung, Beschränkung des Verfügungsrechts u. s. w.) sowie die bewirlte gänzliche oder 
theilweise Löschung auf der Urkunde von der Grundbuchbehörde unter Beisügung ihrer Unterschrift und 
ihres Siegels vermerkt. 
Bei Löschung der ganzen Hypothek wird außerdem der Eintragungsvermerk durchstrichen. 
8 49. . 
Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine gerichtlich oder notariell be- 
glaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek 
abgetreten ist, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk zu setzen, für wen und über welchen Theil 
der Hypothek die Abschrift gefertigt ist. 
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Ab- 
schrift der Grundbuchbehörde vorzulegen; die Eintragung der Abtretung ist gemäß § 48 auf beiden 
Urkunden zu vermerken. 
VII. Erste Anlegung des Grundbuchblattes. 
W 50. 
Die erste Anlegung des Grundbuchblattes erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann 
zur Stellung des Antrages nur in den Fällen des § 27 angehalten werden. 
Der Eigenthümer ist zur Stellung des Antrages auch dann befugt, wenn das Grundstück nicht 
zu den im 8 2 bezeichneten Grundstücken gehört. 
§ 51. 
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden 
oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder im 
ungestörten Besitz hat. 
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den im § 7 bestimmten Merkmalen 
zu bezeichnen. 
Dem Antrage ist eine aus der Flurkarte entnommene, das Grundstück veranschaulichende Karte 
sowic ein Auszug aus der Mutterrolle beizufügen. 
* 52. 
Ist die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte zur Zeit unausführbar, so 
genügt eine so genaue Bezeichnung des Grundstücks, daß über die Lage und die Grenzen desselben lein 
Zweisel besteht. 
8 . 
Der Anlegung des Grundbuchblattes muß ein Aufgebot vorhergehen. 
8 854. 
Das Aufgebot wird von der Grundbuchbehörde erlassen. In das Ausgebot ist aufzunehmen: 
1. die Bezeichnung des Antragstellers; 
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks (§§ 51, 52); . 
3. die Aufforderung an alle diejenigen, die das Eigenthum oder ein zur Eintragung in die zweite und 
dritte Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre 
Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine anzumelden und glaubhaft zu machen, 
widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche 
erfolgen werdc. 
Das Aufsgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen beslimmten Stelle und 
in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. 
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens 
drei Monaten liegen.
	        
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