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(§8 22 ff.), und wenn er auf Erfordern für die auf dem Tabak ruhende Steuer Sicherheit leistet.
Das Amt kann die Genehmigung, wenn der Erwerber selbst Tabakpflanzer ist, an die Bedingung
knüpfen, daß er vor der Ubernahme des gekauften Tabaks seine eigene Ernte zur Verwiegung
vorführt. Der Erwerber hat schriftlich anzuzeigen, welche Mengen an Tabak nach Gewicht und,
wenn die Tabakblätter auf Schnüre aufgereiht sind, nach Anzahl der Schnüre er erworben hat,
und wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung aufbewahrt werden soll. Der Besitz-
wechsel wird im Flurbuch vermerkt. Der Antrag des Pflanzers und die Anzeige des Erwerbers
werden Beleg zum Flurbuch. ·
(3)SollnureinTeildesErntegewinnsveräußertwerden,sohatderPflanzerindem
Antrag außerdem noch anzugeben, welcher Teil der Sollmenge von dem Erwerber zu vertreten
ist. Die veräußerte Tabakmenge wird auf Grund der Angabe der Beteiligten nach der Blätter-
zahl oder nach dem Gewichte des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustand im Flurbuch von dem
Soll des Pflanzers abgeschrieben. Die gleiche Menge wird unter einer neuen Nummer als Soll
für den Erwerber vorgetragen.
(4) War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt und sollen die geernteten Grumpen
ganz 77 teilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Grumpenmenge zur Verwiegung
vorzuführen.
(5ö) Die Genehmigung zur Veräußerung ungetrockneter Grumpen kann die Amtsstelle auch
erteilen, wenn der Pflanzer selbst sich verpflichtet, sie in ungetrocknetem Zustand zur Verwiegung
vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden.
8 20.
() Für die Verwiegung der Grumpen (8 19 Abs. 4 und 5) gelten sinngemäß die Bestim-
mungen in den 88 27 und 28. Die Verwiegungsanmeldung kann mit hauptamtlicher Genehmigung
durch mündliche Angaben des Anmelders ersetzt werden, die von den Abfertigungsbeamten in
ein Grumpenwiegebuch aufzunehmen sind, in das gleichzeitig die Ergebnisse der Abfertigung ein-
getragen werden. Alsdann braucht die veräußerte Grumpenmenge nicht im Flurbuch als Soll
für den Erwerber vorgetragen zu werden. Das Muster zu dem Grumpenwiegebuche schreibt das
Hauptamt vor.
(2) Als ungetrocknet gelten Grumpen nur dann, wenn sie spätestens vier Wochen nach
Beendigung der Haupternte auf der Pflanzung, von der sie stammen, zur Verwiegung gestellt
werden. Bei der Verwiegung ungetrockneter Grumpen ist, tunlichst unter Leitung eines Ober-
beamten, zu ermitteln, wie sich ihr Gewicht in dem Zustand bei der Abfertigung zu ihrem Ge-
wicht in trockenem Zustand verhält. Hierzu können auf Kosten des Pflanzers Sachverständige
herangezogen werden. In dem ermittelten Verhältnis wird das durch Verwiegung festgestellte
Gewicht herabgesetzt. Die Herabsetzung darf jedoch höchstens — und dies nur dann, wenn die
Grumpen binnen einer Woche nach dem Einsammeln vorgeführt werden — 40 v. H. des durch
Verwiegung festgestellten Gewichts betragen. Bei der Ermittelung dürfen Beimengungen von
Sand, Erde, Stroh, verfaulten Tabakblättern u. dgl. nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig
darf auf die Feuchtigkeit Rücksicht genommen werden, die die Grumpen infolge von nassem Wetter
oder durch künstliches Anfeuchten oder durch Lagern in feuchten Räumen angenommen haben.
Die Ermittelung soll vielmehr nur feststellen, welchen Gewichtsverlust die Grumpen dadurch
erleiden, daß der in ihnen noch enthaltene natürliche Pflanzensaft durch die Trocknung bis zur
Dachreife beseitigt wird. ·
(3) Die Steuer ist für getrocknete Grumpen von dem durch Verwiegung festgestellten, für
ungetrocknete von dem herabgesetzten Gewicht, in beiden Fällen nach Abzug von einem Fünftel,
zu berechnen und sofort zu entrichten, sofern nicht Stundung oder Abfertigung auf eine Niederlage
(§8 31 ff.) eintritt. Wegen des Verfahrens bei Erhebung der Steuer gelten die §§ 39 und 40.
((4) Die versteuerten Grumpen werden im Flurbuch vom Soll des Pflanzers nach dem durch
uhk festgestellten, oder wenn sie ungetrocknet waren, nach dem herabgesetzten Gewicht
abgeschrieben. «