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Anderungen und Ergänzungen der Pranntweinsteuer-Ausführungs-
bestimmungen.
I. Grundbestimmungen.
Zu § 1.
Im Abs. 1 sind die Worte „Das Branntweinsteuergesetz“ zu ersetzen durch:
„Die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins“.
Zu 8 4.
Als vierter Absatz ist anzufügen:
(4) Aus der Reineinnahme der Reichskasse an Verbrauchsabgabe sind vom
Monat November 1912 ab monatlich je 1½ Millionen Mark der Einnahme an
Betriebsauflage zuzuführen.
Zu § 13.
Im ersten Satze ist vor dem Worte „unterliegen“ einzufügen:
„ferner die Betriebe, in denen Hefe im alkoholischen Gärungsverfahren hergestellt
wird, die dabei gewonnenen Rückstände aber nicht auf Branntwein verarbeitet werden,“.
1 Zu §F 15. ·
set W“ ist von den Worten „haben die Beamten“ ab bis zum Schlusse zu er-
etzen durch:
„haben die Beamten die über die Entnahme und Behandlung von Proben zu Unter-
suchungszwecken bestehenden besonderen Anweisungen zu beachten.“
Der § 27
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
c) Nach- (1) Wagen, welche für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber
eichung. bestimmt sind, ferner festfundamentierte Wagen, sowie Wagen und Gewichte, welche
dauernd unter amtlichem Verschlusse gehalten werden, müssen binnen zwei Jahren, andere
Wagen und Gewichte, vorbehaltlich anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen,
binnen Jahresfrist nach dem Jahre ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer Nach-
eichung unterzogen werden.
(2) Die Quittungen sowie etwaige Eichscheine und Beglaubigungsscheine, welche
über die Nacheichung der in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten benutzten
Wiege= und Meßgerätschaften ausgestellt werden, sind zu den Belegheften dieser
Anstalten zu nehmen.
Zu § 30.
Im Abs. 2 sind die Worte „das Branntweinsteuergesetz oder die zu seiner Ausführung
erlassenen Vorschriften“ zu ersetzen durch:
„die gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins oder die zu ihrer
Ausführung erlassenen Bestimmungen“.