Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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befinden, ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das Gleiche gilt für den 
Fall, daß an Stelle eines Kuxscheines mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer 
oͤder mehrere neue ausgestellt werden. 
Zu den 88§ 6, 7 des Gesetzes. 
8 20. 
(1) Die ohne Ausgabe von Aktienurkunden auf das Grundkapital geleisteten Einlagen sind 12. Ver- 
unter Verwendung von Vordrucken nach dem Muster 4 zur Versteuerung anzumelden. Die An- steuerung a 
meldung ist in doppelter Ausfertigung bei derjenigen zur Abstempelung von Wertpapieren zu= das Arnten- 
ständigen Steuerstelle einzureichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. kapital. 
() Die Steuerstelle prüft, soweit erforderlich durch Einsicht der Handelsregisterakten, die Must 
Angaben der Anmeldung auf ihre Richtigkeit, setzt den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. Uber—4. 
die Einzahlung ist ein Empfangsbekenntnis auszustellen, welches der Bestimmung des § 4 Abs. 3 
entsprechen muß und auf eine der beiden Ausfertigungen der Anmeldung zu schreiben ist. 
8 21. 
Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital ge— 
leisteten Einlagen zugrunde zu legen. 
8 22. 
() Erfolgen die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrage, so sind die einzelnen Teil- 
einzahlungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist nach 
Maßgabe des § 20 anzumelden. Bei Anmeldung der späteren Einzahlungen sind als Nachweis 
für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangsbekenntnis versehenen Anmeldungen 
der früheren Teileinzahlungen vorzulegen. 
() Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der 
Steuerstelle zu überwachen. 
(3) Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarifmäßige 
Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle bedarf es 
der Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht. 
§ 23. 
Werden nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so ist auf deren Versteuerung § 14 sinn- 
gemäß anzuwenden. An Stelle der abgestempelten Interimsscheine sind die mit Empfangs- 
bekenntnis versehenen Versteuerungsanmeldungen vorzulegen. 
  
Zur Tarifnummer 3A und zu den 8§8 8 bis 10 des Gesetzes. 
8 24. 
() Die in Tarifnummer 3A4 bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die Ge= 13. Versteut 
winnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei aus- rung von G 
rosbsschen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im Inland mlunenmte 
aolgt. insbo en. 
(e#2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinnanteil- r 
schein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte des Aus- 
landes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen im Zweifel 
als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteil-= 
chein- und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn sie 
aselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Vertreter unmittelbar an 
den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden. 
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