VII. Be—
triebswechsel.
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Hinter § 177
ist folgende Bestimmung einzufügen:
Dem
8 177a.
(1) Die Hauptämter haben bis zum 20. Oktober der Direktivbehörde ein Ver—
zeichnis der Brennereien einzureichen, in denen im abgelaufenen Betriebsjahr ein
Betriebswechsel stattgefunden hat, der eine Kürzung des Kontingents auf Grund der
88 27, 33 und 39 des Branntweinsteuergesetzes oder eine Kürzung des Durchschnitts-
brandes auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein-
kontingents, — gegebenenfalls auch eine Kürzung des Kontingents oder der zu einem
ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 dieses Gesetzes) —
erforderlich macht. In dem Verzeichnis ist für jede Brennerei die Alkoholmenge an-
zugeben, auf die das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgaben-
satze herstellbare Menge oder der Durchschnittsbrand herabgesetzt werden soll, und die
vorgeschlagene Kürzung zu erläutern.
() Die Entscheidung wird von der Direktivbehörde getroffen und ist dem
Brennereibesitzer bis zum 10. November mitzuteilen.
Zu § 185.
Abs. 1 ist anzufügen:
„Der Regel nach sind in allen Brennereien mit Probenehmern die im Probensammler
befindlichen Proben dem Istbestande zuzurechnen; in Brennereien mit Probenehmern
mit fester Schöpfeinrichtung (M. O. 8§ 48, 61, 71) sind diese Proben auch bei der
Ermittelung des Sollbestandes mitanzusetzen. Werden die Proben auf Antrag des
Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder der Maische oder den Roh-
stoffen zugesetzt oder in die Vorlage zurückgegossen, so sind sie bei Probenehmern mit
beweglicher Schöpfeinrichtung (M. O. 8§§ 72, 77) von dem Sollbestande nach der An-
zeige des Zählwerkes abzuziehen und bei der Ermittelung des Istbestandes außer
Betracht zu lassen; bei Probenehmern anderer Art sind die Proben in einem solchen
Falle weder bei der Feststellung des Sollbestandes noch bei der des Istbestandes zu
berücksichtigen. Die Art der steuerlichen Behandlung der Proben ist in dem Ab-
fertigungspapier ersichtlich zu machen."
Zu §§ 187.
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3s) Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für steuerpflichtig erklärt, so ist diese
im Abnahmebuch unter einer besonderen Nummer, gegebenenfalls unter Anschreibung
auf das Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare
alkoholmenge, einzutragen und die Eintragung mit der Entscheidung des Hauptamts
zu belegen.
Zu § 188.
a) Der Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Ebenso ist der der Vergällungspflicht unterliegende Teil der Erzeugung zu behandeln,
sofern er nicht vorher durch Nachweis (Bfr. O. § 95) befreit wird.“
b) Dem Abs. 2 ist nach dem zweiten Satze folgender Satz einzuschalten:
„Bei Brennereien mit Probenehmern sind die Proben im Probensammler in derselben
Weise zu berücksichtigen, wie im § 185 Abs. 1 für die Ermittelung des Sollbestandes
vorgeschrieben ist.“