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Zu § 271.
Dem Abs. 1 ist anzufügen:
„Das Material ist auch daraufhin zu prüfen, ob es einen Zusatz von Stoffen nicht
angemeldeter Art, insbesondere von Zucker oder dergleichen, erhalten hat.“
Zu § 272.
Im Abs. 1 ist vor dem Worte „so“ einzuschalten:
voder werden Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form vorgefunden, die den
urar des eigenen Haushalts des Brennereibesitzers übersteigen und nicht angemeldet
ind,“.
Zu § 294.
Im AbsK. 1 ist hinter „Rückstände von der Bierbereitung" statt „(§ 4 Abs. 4)“ zu setzen:
„G 4 Abs. 3)“.
An die Stelle der §§ 309 und 309#aatreten folgende Bestimmungen:
g 309.
Soweit nicht gemäß der 88 310 bis 312b eine Ermäßigung einzutreten hat, I. Verbrauchs-
beträgt die Verbrauchsabgabe 1,25 Mark für das Liter Alkohol (allgemeiner Ver= kabgabe.
brauchsabgabensatz). 3
8 310. abgabensatz.
() Für Branntwein, der in Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brenne= 2. Ermäßi-
reien (§ 7 Abs. 1 und 2) sowie von Stoffbesitzern (§ 8b Abs. 1) unter eigener An—- gung der Ver—
meldung des Betriebs (§ 326) ausschließlich aus selbstgewonnenem (§ 8b Abs. 2) brauchsab-
Obst, Obst= oder Traubenmost, Obst= oder Traubenwein oder aus Rückständen der Iur .
eigenen Obstverarbeitung, Most= oder Weinbereitung (Treber, Hefe) sowie aus selbst- Gengae
gewonnenen Beeren oder Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen Stoffen erzeugt Branntwein-
ist, beträgt die Verbrauchsabgabe 0,84 Mark für das Liter Alkohol, sofern von einem steuergemein-
Brenner für jedes Jahr des Kontingentsabschnitts — bei den Obst= usw. Brennereien, schaft.
die als solche erst im Laufe des Kontingentsabschnitts entstanden sind, seit dem Jahre
dieser Errichtung — bis zum 30. September 1912 durchschnittlich nicht mehr als
30 Liter Alkohol hergestellt worden sind und später durchschnittlich nicht mehr als
50 Liter Alkohol hergestellt werden.
() Wird die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes beansprucht,
so hat der Brenner vor der ersten Betriebseröffnung in dem Kontingentsabschnitte
schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er während des ganzen Kon-
tingentsabschnitts Branntwein ausschließlich aus den im Abs. 1 genannten Stoffen
und im Jahresdurchschnitte nicht mehr als 50 Liter Alkohol herstellen wolle und daß
ihm die Folgen des Verarbeitens anderer Stoffe oder der Uberschreitung dieser Menge
bekannt seien.
(3) Werden in einem Betriebsjahr andere als die im Abs. 1 genannten Stoffe
ausschließlich oder neben diesen verarbeitet, so ist auf die gesamte Jahreserzeugung
der nach den §§ 309 und 311 bis 313 sich ergebende Verbrauchsabgabensatz anzu-
wenden.
(4) Wird innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums im Jahresdurch-
schnitt eine größere als die daselbst festgesetzte Alkoholmenge aus den daselbst ge-
nannten Stoffen hergestellt, so unterliegt die gesamte Erzeugung der einzelnen Betriebs-
jahre, in denen mehr als 30 oder 50 Liter Alkohol erzeugt worden sind, der Ver-
brauchsabgabe nach den bis zum 30. September 1912 in Geltung gewesenen oder den
nach den §§ 309 und 311 bis 312 a zutreffenden Sätzen.
(5ö) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die zu wenig erhobenen Beträge
an Verbrauchsabgabe und gegebenenfalls an Betriebsauflage nachzuerheben.
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