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825. #
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 2 Abs. 1, 2, auf
die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuerpflicht
die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
8 26.
Die dem Reichsstempel unterworfenen Gewinnanteilschein- und Zinsbogen sowie die zu
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von den auf die
Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten,
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
§ 27.
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. zur
Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt
worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Bogen ordnungsmäßig ver-
steuert oder steuerfrei sind und den im § 28 Abs. 3 bezeichneten Kontrollvorschriften genügt ist.
8 28.
(1) Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteilschein-
und Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so ist die
Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die neuen
Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben.
(2:) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im Zu-
sammenhange mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese nach
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum Teil steuer-
pflichtig, so ermäßigt sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechenden Bruchteil.
(s) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch ge-
nommen, so ist nach § 19 zu verfahren.
8 20.
(1) Umfassen die vor dem 1. August 1909 zu einem Wertpapier ausgegebenen Gewinn—
anteilschein= oder Zinsbogen zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so ist die
Stempelabgabe von den nächsten nach dem 31. Juli 1909 zur Erneuerung ausgegebenen Bogen
entsprechend zu kürzen und die Erhebung des hiernach verbleibenden Steuerbetrags bis nach
Ablauf der zehn Jahre auszusetzen.
(2) Für Renten= und Schuldverschreibungen, welche bei ihrer ersten Ausgabe mit Zinsbogen
für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen worden sind, weil sie nach den bestehenden
geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können,
tritt die in Abs. 1 bezeichnete Kürzung der Stempelabgabe auch dann ein, wenn die erste Aus-
gabe nach dem 31. Juli 1909 erfolgt ist. Der verbleibende Steuerbetrag ist vor Ausgabe der
zur Erneuerung der alten Bogen ausgefertigten neuen Bogen zu entrichten.
(3) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 2 beim Aussteller vorliegt,
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn sich
der Aussteller der Renten= und Schuldverschreibungen den von dieser zu erlafsenden Uberwachungs-
vorschriften unterwirft.
8 30.
Für Zinsbogen, welche infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist
nur mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden können,
ist die Stempelabgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen zu einem
zehnjährigen Geltungszeitraume zu ermäßigen.