Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden 
1°. Muster 9 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis 
Mse zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv- 
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der 
Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 10 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier- 
verkehr mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehr zwischen in- 
ländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der 
Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden 
Stempelbeträge (Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar 
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an 
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit bei 
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der bean- 
spruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert 
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern. 
(:) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat 
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß 
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen. 
t 17— 
Zur Tarifnummer 4b. 
E 45. 
3. Börsen— Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für 
-bhlätze mit Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden 
Terminhandel Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver- 
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben 
sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf deren 
Qualität zu erstrecken. 
Zu den §§F 15, 16, 91, 92 des Gesetzes. 
8 46.. 
4. Fassung der (1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über 
Schlußnoten. ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des 
Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden. 
8 47. 
5. Stempel— (1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel— 
zeichen. marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuer— 
betrags zum Verkaufe gestellt. 
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit si 
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein 
Schild mit der Inschrift „REICHSSTENPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die 
Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die 
Wertbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark 
auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung 
in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken 
für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben
	        
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