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(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden
1°. Muster 9 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis
Mse zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv-
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der
Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht.
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 10
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier-
verkehr mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehr zwischen in-
ländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der
Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden
Stempelbeträge (Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen.
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit bei
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der bean-
spruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
(:) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, hat
der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den Abschluß
der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nachzuweisen.
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Zur Tarifnummer 4b.
E 45.
3. Börsen— Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise für
-bhlätze mit Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden
Terminhandel Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur Ver-
öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen haben
sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf deren
Qualität zu erstrecken.
Zu den §§F 15, 16, 91, 92 des Gesetzes.
8 46..
4. Fassung der (1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte über
Schlußnoten. ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes des
Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden.
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5. Stempel— (1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel—
zeichen. marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuer—
betrags zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit si
über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein
Schild mit der Inschrift „REICHSSTENPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die
Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die
Wertbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark
auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung
in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken
für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben