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Gemarkungen nach dem Ergebnis der Verwiegung erzielt worden ist. Sind im Bezirke
Gemarkungen, in denen eine amtliche Verwiegung des Tabaks stattzufinden hat, nicht vor-
handen, so wird das Gewicht des der Flächensteuer unterworfenen Tabaks durch Schätzung
nach Anhörung von Sachverständigen ermittelt.
5. In Spalte 13 wird der mittlere Preis des geernteten, noch unversteuerten Tabaks in dach-
reifem, trockenem Zustand mit Einschluß der Sandblätter, Grumpen usw. nach dem Ergebnis
der Verkäufe angegeben. Der beim Verkaufe für einen Doppelzentner erzielte Preis wird
für den gewichtssteuerpflichtigen Tabak bei der Verwiegung (§ 28 Abs. 6 der Tabaksteuer-
ordnung), im übrigen durch Erkundigungen festgestellt, die nach näherer Anordnung des
Hauptamts bei den nach dem Flächenraume steuernden Pflanzern vorzunehmen sind. Bezieht
sich der bei letzteren ermittelte Preis auf bereits versteuerten Tabak, so werden davon zur
Feststellung des mittleren Preises 45 X für jeden Doppelzentner abgezogen.
6. Die Vervielfältigung des mittleren Preises mit der Menge des geernteten Tabaks (Spalte 11)
ergibt den Gesamtwert der Tabakernte für den Hebebezirk (Spalte 14).
7. Der mittlere Preis des Tabaks im Hauptamtsbezirke (Spalte 13) wird durch Teilung der
Summe in Spalte 14 mit der Summe in Spalte 11 gefunden.
8. Die aus den einzelnen Spalten der Ubersicht sich ergebenden Hauptsummen und Durch-
schnittsbeträge werden mit den Zahlen für das Vorjahr verglichen.
9. Die Direktivbehörden stellen auf Grund der hauptamtlichen Ubersichten gleiche Ubersichten
nach Hauptamtsbezirken auf und senden sie mit je einer Ausfertigung der hauptamtlichen
Übersichten bis zum 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an das Keiserliche
Statistische Amt.“
III. Muster 3.
a) Die Titelseite lautet:
„Bundesstat. .. Hauptamtsbezirk
Verwaltungsbezirk (für Preußen) ..
Einzusenden von den Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 1. September,
von den Direktivbehörden bis zum 1. Oktober.
Vrerzeichnis
der angemeldeten Händler mit ausländischen Tabakblättern und Verarbeiter von
ausländischen Tabakblättern nach dem Stande vom 30. Juni 19
Anleitung.
1. Die angemeldeten Händler oder Verarbeiter und ihre sämtlichen Geschäftsniederlassungen
werden nur von dem Hauptamt nachgewiesen, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung
liegt, bei dem selbst oder bei dessen Unterstellen daher auch die in §5 des Tabaksteuer-
gesetzes vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist. ·
2. Das Verzeichnis umfaßt die Personen, die auf Grund von 85 des Gesetzes als Händler
mit ausländischen Tabakblättern oder als Verarbeiter von solchen angemeldet sind; ist hier—
mit gleichzeitig Verkauf oder Verarbeitung von inländischem Tabak oder von ausländischen
Tabakrippen, Tabakstengeln oder Tabaklaugen verbunden, so bleibt dies unberücksichtigt.
3. Die Summe der Angaben in den Spalten 4 bis 9 und den Angaben in den Spalten 10
bis 12 muß mit der Angabe in Spalte 2 übereinstimmen.
4. Hat die Zahl der Arbeiter im Laufe des Jahres gewechselt, so ist die Jahresdurchschnitts-
zahl maßgebend. Für die Zuteilung der einzelnen Betriebe in eine der Spalten 4 bis 9
bleibt die Zahl der Heimarbeiter außer Betracht.
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