Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Diese Bescheinigung ist nebst den etwa erteilten Abschriften innerhalb zweier Wochen dem 
unterzeichneten Amte zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb oder eine 
Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des angemeldeten Betriebs wesentlich 
ändert, z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt 
wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem 
Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen übergeht. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, 
soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinterziehung usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des 
Tabaksteuergesetzes nach sich. 
dien 19 
(Stempel.) 
(Unterschrift.) 
Nur für Abschriften: 
Für die Richtigkeit der Abschrift. 
Von der Tabakzollordnung wird eine amtliche Handausgabe veranstaltet, deren buchhändlerischer 
Vertrieb dem Verlage von Julius Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24 übertragen worden ist. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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