8)
b)
6)
)
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei den Pommerschen
Landschaften oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern Ruhegeld, Warte—
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür—
sorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; «
.dieindenBetriebenoderimDienstederLandschaftderProvinzSachfenoderder
Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Landschaft
der Provinz Sachsen oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
. die in den Betrieben oder im Dienste des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen
Kreditinstituts oder der Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehnskasse Be-
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden=
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei dem Kur= und
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut oder der Kur= und Neumärkischen Ritter-
schaftlichen Darlehnskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang
gewährleistet ist;
. die in den Betrieben oder im Dienste des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes-
heimschen Ritterschaftlichen Kreditvereins Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
.Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art beim Calenberg-
Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimschen Ritterschaftlichen Kreditverein Ruhegeld, Warte-
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge
in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
die in den Betrieben oder im Dienste der Lüneburgischen Ritterschaft oder des Ritter-
schaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart-
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Lüneburgischen
Ritterschaft oder dem Ritterschaftlichen Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg Ruhe-
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter-
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
die im Dienste der jüdischen Gemeinde zu Berlin oder deren Anstalten (Krankenhaus,
Altersversorgungsanstalt, Waisenhaus) oder als Lehrer und Erzieher an deren Schulen
oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente