Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

8) 
b) 
6) 
) 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei den Pommerschen 
Landschaften oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern Ruhegeld, Warte— 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür— 
sorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; « 
.dieindenBetriebenoderimDienstederLandschaftderProvinzSachfenoderder 
Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Landschaft 
der Provinz Sachsen oder der Landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen Ruhegeld, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen- 
fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
. die in den Betrieben oder im Dienste des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen 
Kreditinstituts oder der Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehnskasse Be- 
schäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invaliden= 
rente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der 
gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei dem Kur= und 
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut oder der Kur= und Neumärkischen Ritter- 
schaftlichen Darlehnskasse Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang 
gewährleistet ist; 
. die in den Betrieben oder im Dienste des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes- 
heimschen Ritterschaftlichen Kreditvereins Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
.Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art beim Calenberg- 
Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimschen Ritterschaftlichen Kreditverein Ruhegeld, Warte- 
geld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge 
in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die in den Betrieben oder im Dienste der Lüneburgischen Ritterschaft oder des Ritter- 
schaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg Beschäftigten, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten 
Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf 
Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Lüneburgischen 
Ritterschaft oder dem Ritterschaftlichen Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg Ruhe- 
geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
die im Dienste der jüdischen Gemeinde zu Berlin oder deren Anstalten (Krankenhaus, 
Altersversorgungsanstalt, Waisenhaus) oder als Lehrer und Erzieher an deren Schulen 
oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.