3. Allgemeine
Vorschriften
für die Ver-
wendung von
Stempel-=
zeichen.
4. Verwen-
dung und
Entwertung
von Stempel-
marken.
— 78 —
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 cm (Reichsformat). Auf der ersten
Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser mit
einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf in Seiten-
ansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ und darunter
das Wort „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck in schwarzer
Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trockenstempel
in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perlrand auf weißem
Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillo-
chiertem Grunde.
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß § 204, vom
Amtsvorstand unter Beidrückung des Amsssiegels zu unterzeichnen.
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird die
Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben.
8 166.
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder Ab—
schrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch
eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist.
() Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen,
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden.
8 157.
() Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen
Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren
Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden Be—
amten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken muß
a) Durch Be- der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere Marke
hörden oder
Beamte.
b) Durch die
Steuerstellen.
nicht berührt.
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das
Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer oder
die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung
in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben werden.
Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten dergestalt
eigenhändig niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die Marke umgebende Papier nach
beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeich-
nung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B.
statt 10. Januar 1912: 10. Jan. 12.).
(3) Außerdem haben die ein Amtssiegel führenden Behörden
und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit schwarzer
Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amtsstempels der-
gestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen mit dem Ent-
wertungsvermerke nicht versehenen Teil der Marke bedeckt und
auf das umgebende Papier übergreift. Zur Veranschaulichung n .
dient nebenstehendes Beispiel: . —
————*—
8 8 Die Steuerstellen haben die Stemmpeimanken. ohne ––– JE l
wischenräume neben oder untereinander aufzukleben. Auf jeder 3
einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehrmals so E.[.[ [ J "
abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der einzelnen
Marke bedecken und auf das umgebende Papier oben und seit-