Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

3. Allgemeine 
Vorschriften 
für die Ver- 
wendung von 
Stempel-= 
zeichen. 
4. Verwen- 
dung und 
Entwertung 
von Stempel- 
marken. 
— 78 — 
(3) Die Bogengröße des Stempelpapiers beträgt 21: 33 cm (Reichsformat). Auf der ersten 
Seite des Bogens befindet sich links oben ein runder Stempel von 32 mm Durchmesser mit 
einem nach links blickenden, mit Kaiserkrone und Eichenlaub geschmückten Germaniakopf in Seiten- 
ansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ und darunter 
das Wort „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck in schwarzer 
Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trockenstempel 
in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perlrand auf weißem 
Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillo- 
chiertem Grunde. 
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen 
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß § 204, vom 
Amtsvorstand unter Beidrückung des Amsssiegels zu unterzeichnen. 
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird die 
Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die 
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
  
  
8 166. 
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder Ab— 
schrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch 
eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist. 
() Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
8 157. 
() Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen 
Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren 
Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden Be— 
amten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken muß 
a) Durch Be- der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere Marke 
hörden oder 
Beamte. 
b) Durch die 
Steuerstellen. 
nicht berührt. 
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das 
Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer oder 
die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung 
in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben werden. 
Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten dergestalt 
eigenhändig niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die Marke umgebende Papier nach 
beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeich- 
nung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 
statt 10. Januar 1912: 10. Jan. 12.). 
(3) Außerdem haben die ein Amtssiegel führenden Behörden 
und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit schwarzer 
Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amtsstempels der- 
gestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen mit dem Ent- 
wertungsvermerke nicht versehenen Teil der Marke bedeckt und 
auf das umgebende Papier übergreift. Zur Veranschaulichung n . 
dient nebenstehendes Beispiel: . — 
————*— 
  
  
  
  
8 8 Die Steuerstellen haben die Stemmpeimanken. ohne ––– JE l 
wischenräume neben oder untereinander aufzukleben. Auf jeder 3 
einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehrmals so E.[.[ [ J " 
abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der einzelnen 
Marke bedecken und auf das umgebende Papier oben und seit- 
 
	        
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