Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 11. 
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmungen im § 4 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 
1913 und § 5 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen in voller Höhe und ohne zeitliche Be- 
schränkung zu bewilligen. 
Ihre Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt werden. Aus- 
nahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem die Gewährung der 
Beihilfe nachgesucht worden ist. 
8 12. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1 des Gesetzes vom 
22. Mai 189)). 
Mit Zustimmung der Empfänger darf die Auszahlung im Ausland in vierteljährlichen oder 
größeren Beträgen nachträglich erfolgen. 
Soweit die Beihilfen beim Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, 
gebühren sie der hinterbliebenen Witwe, falls diese von dem Verstorbenen nicht getrennt gelebt hat, 
sonst den übrigen hinterbliebenen Familienangehörigen. 
8 13. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald sich nachträglich herausstellt, daß sie unter 
falschen Voraussetzungen verliehen worden ist, oder sobald eine der Voraussetzungen fortgefallen ist, 
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1895). 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis zu 
geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung 
der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage bedachter Kriegs- 
teilnehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat. Bezüglich der im Ausland 
lebenden Beihilfenempfänger obliegt die gleiche Verpflichtung der zuständigen Konsularbehörde. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse der 
Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
FE 14. 
Als Unterlagen für die Gewährung des Gnadenvierteljahrs an die Witwen der nach dem 
30. September 1913 verstorbenen Kriegsteilnehmer gemäß § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1913 sind 
die erforderlichen Bescheinigungen über den Tod des Kriegsteilnehmers und dafür beizufügen, daß die 
ehe. bis T Zeitpunkt des Todes bestanden und die Witwe nicht getrennt von dem Verstorbenen 
gelebt hat. 
Wenn nicht besondere Zweifel obwalten, genügen zu diesem Zwecke ortspolizeiliche Bescheini- 
gungen, für im Ausland lebende Witwen solche der zuständigen Konsularbehörde. 
8 15. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen Bundes- 
staaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur den Inhalt 
und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren Unterlagen zu- 
gänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur Aus- 
führung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
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