Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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führer  bereitet  den  Schriftverkehr  sowie  die  Tagesordnungen  und  Vorlagen  für  den  Verwaltungsrat
vor.  Er  führt  in  den  Sitzungen  die  Rednerliste  und  ist  für  die  Aufzeichnung  verantwortlich,  zu
deren  Führung  ihm  ein  Beamter  der  Reichsversicherungsanstalt  beigegeben  werden  kann.

§  7.
Uber  die  Geschäfte,  die  vom  Verwaltungsrate  zu  erledigen  sind,  werden  besondere  Akten  geführt.
  Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  ist  in  dem  dafür  eingerichteten  Geschäftszimmer  jederzeit
  während  der  Dienststunden  der  Reichsversicherungsanstalt  Einsicht  in  diese  Akten  zu  gestatten.

§  8.
Wird  eines  der  in  den  §§  3—6  bezeichneten  Amter  durch  Ausscheiden  des  Inhabers  frei,  so
ist  spätestens  in  der  nächsten  Sitzung  des  Verwaltungsrats  ein  Ersatz  zu  berufen  oder  zu  wählen.

B.  Geschäftsgang  des  Verwaltungsrats.

§   9.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  werden  durch  Aufgeben  von  Ein—
schreibebriefen  zur  Post  zugestellt.  Die  Einladung  ist  mindestens  zwei  Wochen,  Tagesordnung  und
Vorlagen  sind  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Sitzungstage  zu  versenden.

Bei  Dringlichkeit,  über  deren  Vorhandensein,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  11,  der  Vorsitzende
  nach  freiem  Ermessen  entscheidet,  gilt  eine  Sitzung  als  ordnungsmäßig  berufen  und  die  Be—
ratung  eines  Gegenstandes  der  Tagesordnung  als  zulässig,  wenn  zwischen  dem  Tage,  an  dem  die
Einladungen,  Tagesordnung  und  Vorlagen  zur  Post  gegeben  sind,  und  dem  Sitzungstag  eine  Frist
von  drei  ganzen  Tagen  freibleibt.

§   10.

Die  eingeladenen  Mitglieder  sind,  wenn  ihnen  das  Erscheinen  unmöglich  ist,  verpflichtet,  ihre
Behinderung  dem  Vorsitzenden  unverzüglich  anzuzeigen;  dieser  hat  darauf  sofort  den  nächstberechtigten
Ersatzmann  zu  laden.  "

§  11.

Eine  Sitzung  muß  einberufen  werden,  wenn  die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  dies  beim
Vorsitzenden  schriftlich  beantragt.  Die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  kann  auch  verlangen,  daß  ge—
setzlich  zulässige  Beratungsgegenstände  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  und  ihre  Beratung  als  dringlich
erklärt  werden.  Das  letztere  gilt  auch  von  solchen  Beratungsgegenständen,  welche  bereits  auf  die  Tagesordnung
  einer  Sitzung  gesetzt  worden  sind.

In  allen  diesen  Fällen  sind  die  Anträge  schriftlich  bei  dem  Vorsitzenden  zu  stellen.  Die  Bestimmungen
  des  §  9  sind  zu  beachten.

§   12.  

Die  als  dringlich  bezeichneten  Gegenstände  sind  in  der  Tagesordnung  vor  nichtdringlichen,
sodann  unerledigte  Punkte  früherer  Sitzungen  vor  neuen,  endlich  Ausschußberichte  vor  anderen  Beratungsgegenständen
  aufzuführen.  Diese  Reihenfolge  darf  nur  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  anwesenden
  Stimmberechtigten  geändert  werden.

§  13.

Die  Vorlagen  werden,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  in  einer  Lesung  erledigt.
Auf  Verlangen  hat  der  Vorsitzende  zunächst  ihre  allgemeine  Besprechung  herbeizuführen.  Sobald  diese
durch  Beschluß  der  Versammlung  beendigt  ist,  kann  sich  die  Einzelerörterung  der  Vorlage  unmittelbar
anschließen.  Die  Fortsetzung  der  Beratung  kann  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrats  auf  eine  spätere
Sitzung  vertagt  werden.
§  14.

Wird  eine  Vorlage  an  einen  Ausschuß  verwiesen,  so  hat  dieser  das  Ergebnis  seiner  Beratungen
dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrats  zur  Aufnahme  in  die  Tagesordnung  vorzulegen.  In  jedem
Falle  ist  über  den  Stand  einer  Angelegenheit  spätestens  in  der  übernächsten  Sitzung  des  Verwaltungsrats
  vorläufig  zu  berichten.