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V Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken Auf- §§ 180, 1661, 1679
schub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§§ 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) handelt. R. V. O.
§ 113.
I. Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung
und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß).
II Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten § 406 R. V. O.
oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über
die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Ver-
sicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt.
XI. Beaufsichtigung der Kasse.
§ 114.
Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsamt nach den Vorschriften der § 377 R.V.O.
Reichsversicherungsordnung.