Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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V Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken Auf- 88180, 1661, 1679 
schub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§§ 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) handelt. R. B. D. 
8 113. 
Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung 
und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). 
u Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten 8 406 R. B. D. 
oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über 
die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Ver- 
sicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt. 
XI. Beaufsichtigung der Kasse. 
W 114. 
Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsamt nach den Vorschriften der § 877 R.B.O. 
Reichsversicherungsordnung. 
 
	        
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