8 217 R. V. D.
55 122, 868, 874
R.V.O.
6 369 Satz 2, 3
.V. O.
R. V
* 122 R.V.O.
*s 123 N.V.O.
*371
Abs. 1
R.V.O
— 358 —
29.
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im Inland
auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Kasse dafür durch einmalige Zahlung ab-
finden. Diese muß dem Werte der Kassenleistungen entsprechen, auf die er im Inland nach der
voraussichtlichen Dauer der Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind für Kranlenpflege
drei Achtel des Grundlohns anzusetzen. Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten
des Arztes maßgebend, über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes.
# 30.
Die §§ 28, 29 gelten entsprechend bei Wochenhilfe (sowie in den Fällen des & 25 Nr. 1, 2
für die berechtigten Familienmitglieder).
I. Inhalt der Leistungen.
8 31 (0).
1 Die ärztliche Behandlung wird von den approbierten Arzten geleistet, die sie durch Vertrag
mit der Kasse übernommen haben; die Kasse (die Krankenordnung) bestimmt danach, an welche
Arzte sich die einzelnen Erkrankten zu wenden haben. Die Bezahlung anderer Arzte kann, von
dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend auch für Zahnärzte.
I! Wenn ein Mitglied die Mehrkosten selbst übernimmt, so steht ihm die Auswahl unter
den Arzten und Zahnärzten der Kasse frei. (Der Behandelte darf jedoch während desselben Ver-
sicherungsfalls den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.) (Der Behandelte darf
jedoch während desselben Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vorstandes wechseln.)
II! Die ärztliche Behandlung umfaßt vorbehaltlich des Abs. 4 sowie weiterer Bestimmung
durch die oberste Verwaltungsbehörde Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, Hebammen,
Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure und dergleichen, sowie Zahntechniker nur
dann, wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter
Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann.
IV Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann die Behand-
lung außer durch Zahnärzte durch Zahntechniker mit Zustimmung der Versicherten gewährt
werden, ferner auch sonst, soweit die oberste Verwaltungsbehörde die selbständige Hilfeleistung
durch Zahntechniker für zulässig erklärt hat.
* 32 (9).
(Der Vorstand ist ermächtigt, die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken-
häuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. Dabei dürfen Kranken-
häuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffent-
lichen Verbänden oder Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu
den gleichen Bedingungen wie die vorbezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem
wichtigen Grunde mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.)
Zu § 31. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Arzten werden durch schriftlichen Vertrag geregelt
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten
freilassen; hinsichtlich der Zahnärzte enthält das Gesetz keine solche Vorschrift. Für den Fall, daß die ärztliche Vers orgung
bei einer Krankenkasse gefährdet wird, vgl. § 370 der Reichsversicherungsordnung. Für den Fall, daß die ärztliche Be-
handlung nicht den berechtigten Anforderungen des Erkrankten entspricht, vgl. 8§§ 372, 373 der Reichsversicherungsordnung
Sie kann auch die ärztliche Behandlung anders, als im & 31 vorgesehen, regeln, insbesondere kann sie ihren Mitgliedern
die Auswahl unter allen Arzten des Kassenbezirkes freistellen.
Zus 31 Abs. 3. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie weit auch sonst Hilfspersonen inner-
halb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können (§ 122 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)
Zus 31 Abs. 4. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit auch sonst Zahntechniker bei Zahnkrank-
heiten, mit Ausschluß der Mund= und Kieferkrankheiten, selbständige Hilfe leisten dürfen. Sic kann bestimmen, wie weit
dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne der Reichsver-
sicherungsordnung anzusehen ist (5 123 der Reichsversicherungsordnung).
Zu #8 32. Für den Fall, daß der Vorstand von der Ermächtigung des § 32 nicht Gebrauch macht, soll die Kasse
wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingun en
zu übernehmen, dem Berechtigten die Auswahl unter ihnen überlassen (§ 184 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnunns)