8 617 RK.V.O.
§§ 338, 327
N. V. O.
& 338, 339
R. V. O.
&* 16 N. V.O.
l 338 Abs. 3
N.V.O.
§9 R. V.O.
§*310 R. V.O.
§517 Absf. 1
R. V. D.
8 12 R. V.O.
— 362 —
V. Beiträge und Leistungen für Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören.
* 44.
Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören und deren Rechte und Pflichten
als Mitglieder der Krankenkasse ruhen (§5 2 Abs. 3), haben keinen Anspruch auf die Leistungen
der Kasse und zahlen keine Beitragsteile. Der Arbeitgeber hat nur den eigenen Beitragsteil
an die Kasse einzuzahlen, hierbei sind die Bestimmungen unter IV entsprechend anzuwenden.
VI. Verwaltung der Kasse.
A. Zusammensetzung und Wahl des Borstandes und Ausschusses.
8 45 (27, 28, 30).
Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand
und den Ausschuß geführt. Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß dürfen nicht dem Vor—
stand angehören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus.
I1 Vorstand und Ausschuß bestehen aus dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter und aus
Vertretern der Versicherten; der Vorstand zählt. , der Ausschu. (50) Vertreter der
Versicherten. Die Vertreter im Ausschuß werden von den volljährigen Versicherten aus ihrer
Mitte gewählt. Die Vertreter der Versicherten im Ausschuß wählen aus den Versicherten deren
Vertreter im Vorstand.
ill Die Wahlen sind geheim. Gewählt wird gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl
nach näherer Bestimmung der im Anhang beigefügten Wahlordnung, die einen Bestandteil dieser
Satzung bildet. Auf Grund der Wahl müssen mindestens doppelt so viele Ersatzmänner vorhanden
sein, wie Vorstandsmitglieder und Vertreter im Ausschuß zu wählen sind. Die Ersatzmänner
treten in der Reihenfolge, die sich aus der Wahlordnung ergibt, im Falle des Ausscheidens der
Vorstandsmitglieder und Ausschußvertreter oder ihrer Amtsenthebung (§24 der Reichsversicherungs-
ordnung) für den Rest der Wahlzeit sowie, wenn nötig, als Stellvertreter im Behinderungsfall ein.
IV Die Wahlzeit dauert vier Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte,
bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wieder gewählt werden.
Im Vorstand und Ausschuß führt jeder Vertreter der Versicherten eine Stimme. Der
Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz. Er hat die Hälfte der Stimmen, die den Ver-
sicherten zustehen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
VI Wer die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzt, ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Das
Gleiche gilt für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, und deren eigene
Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen.
II! Wählbar sind nur volljährige Deutsche. Nicht wählbar ist
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt-
verfahren eröffnet ist,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
B. Geschäftsordnung des Vorstandes.
§s 46 (29).
Diec Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Die Kasse gewährt ihnen ihre baren Auslagen und Ersatz für entgangenen Arbeitsver-
dienst leine Entschädigung von (monatlich ... Mark) für Zeitverlustl.
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Zu § 45. Die erste Wahl nach Errichtung der Kasse leitet ein Vertreter des Versicherungsamts, später nur,
wenn kein Vorstand vorhanden ist (§ 333 Abs. 2, § 339 der Reichsversicherungsordnung).
Zu § 46. Die Satzung muß über die Höhe der Vergütung nach § 21 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung
bestimmen (5 321 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung).