Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
I11 Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
8 10. 
Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen nach 
den 88 120, 121 der Reichsversicherungsordnung gewährt werden. 
B. Bemessung der baren Leistungen. 
(Grundlohn.) 
5 11 (A). 
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher 
gilt der nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgesetzte durchschnittliche Tagesentgelt der 
Kassenmitglieder bbs. (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grund- 
lohns werden die Kassenmitglieder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 
eträgt: 
1. nmenher als ...... Mart, einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge 
(I. Stufe), 
2. bis einschließlich Mark (II. Stufe), 
3. bis einschließlich .. Mark (III. Stufe), 
4. bis einschließlich Mark (IV. Stufe), 
55. 
6. mehr ass Mark (. .. . Stufe). 
I1 Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt: 
für die I. Stufe auf .. . . . ... Mark, 
für die II. Stufe auf . . . . . ... Mark, 
für die IIl. Stufe auf . . . . . ... Mark, 
für die IV. Stufe auf . . . . . ... Mark, 
für die (letzie) Stufe auf ... . . ... Mark. 
I! Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach dem darin angegebenen 
Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes 
Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes berechnet, den es in den 
letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der Kasse angehörte, den ein gleich- 
artig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit bezogen hat. 
Cof IV Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe (erst mit der nächsten Beitragszahlung) 
ofort). 
6#s 120, 121 
R.B.O. 
z 818 Abs. 8 
R. B. O. 
oder 
E 11 (B). 
1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher 8 180 nbs 1 
gilt der durchschnittliche Tagesentgelt der Kassenmitglieder bis fünf Mark für den Arbeitstag. R.B.D 
Für die Festsetzung des Grundlohns werden die Kassenmitgliederin Klassen eingeteilt. 
1. Volljährige Gesellen (Gehilfen), Arbetker I. Klasse, 
2. Minderjährige Gesellen (Gehilfen), Arbeier II. Klasse, 
3. Lehrlinge sowie Kassenmitglieder unter 16 Jahten III. Klasse. 
Zu & 11 A. Es wird sich empfehlen, die Einteilung in Stufen möglichst mit der der Lohnklassen auf 
dem Gebiete der Invalidenversicherung (5 1215 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere 
da, wo Einzugsverfahren besteht. 
Zu §§5 11 A und 11B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Tagesentgelts bedarf nach § 180 Abs. 8 der 
Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). 
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