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7. Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit des in der Kostenrechnung bezeichneten Schuldners, so
stellt die Landesbehörde fest, ob etwa eine andere zahlungsfähige Person nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes für die Kosten haftet (§ 92 des Gerichtskostengesetzes). Ist dies der Fall, so
teilt die Behörde den Namen der Person unter Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung der
Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts mit. Die letztere übersendet, nach Eintragung eines entsprechenden
Vermerkes in Spalte 4 des Solleinnahmebuchs, der Landesbehörde eine neue auf jenen Namen
lautende Kostenrechnung nebst Abschrift, mit welcher nach Vorschrift der Nr. 2, 4 bis 6 dieses Para-
graphen verfahren wird.
8. Für den Fall, daß Kostenforderungen der Reichs- und der Landeskasse zugleich beizutreiben
find und nur ein Teil des Gesamtbetrags beigetrieben ist, wird der eingegangene Betrag, abzüglich
der Beitreibungskosten, zunächst auf die baren Auslagen und sodann auf die Gebührenforderungen der
Reichskasse und der Landeskasse nach Verhältnis verteilt; beträgt der Anteil der Reichskasse weniger
als 1.4, so fällt er der Landeskasse zu.
83.
1. Die Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung mit den entsprechenden Vermerken ist
vorzugsweise zu beschleunigen, wenn es sich um Einziehung von Vorschüssen handelt.
2. Sofern ein noch nicht eingezahlter Vorschuß, dessen Einziehung betrieben wird, den Betrag
der inzwischen aufgestellten Kostenrechnung übersteigt, wird der Mehrbetrag durch Verfügung des
Präsidenten des betreffenden Senats niedergeschlagen, die Beitreibung auf den Betrag der Kosten-
rechnung beschränkt und die mit der Einziehung beauftragte Behörde demgemäß mit Nachricht versehen.
3. Ulbersteigt der eingezahlte Vorschuß den Betrag der Kostenrechnung, so wird der Uberschuß
dem Einzahler erstattet und die Ober-Postkasse zu diesem Zwecke unmittelbar von dem Präsidenten des
betreffenden Senats mit Zahlungsanweisung versehen. Ubersteigt der Kostenbetrag den einzuziehenden
Vorschuß, so ist nur der überschießende Betrag in das Solleinnahmebuch einzutragen und von dem
Zahlungspflichtigen einzuziehen, während es bei der angeordneten Einziehung des Vorschusses verbleibt
— § 90 des Gerichtskostengesetzes —.
4. Fallen die Kosten des Verfahrens einem anderen als dem Vorschußpflichtigen zur Last, so
ist davon die mit der Einziehung des Vorschusses befaßte Behörde zu benachrichtigen und die Mit-
verhaftung im Solleinnahmebuche Spalte 4 zu vermerken.
5. Soweit Vorschußbeträge auf Grund des § 98 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes zurück-
zuzahlen oder niederzuschlagen sind, erläßt der Präsident des betreffenden Senats die erforderliche
Verfügung. Ist der Vorschuß bei der Ober-Postkasse eingegangen, so wird dieser die Rückzahlung
aufgegeben. Wird die Rückzahlung eines Vorschusses angeordnet, so ist dies im Solleinnahmebuche
Spalte 9 zu vermerken.
6. Die Rückzahlung von Kosten, deren Erhebung unzulässig war oder die auf Grund einer
besonderen Ermächtigung, z. B. im Falle des gnadenweisen Erlasses, in Strafsachen im Falle des
Freispruchs nach Wiederaufnahme des Verfahrens, zu erstatten sind, wird von dem Präsidenten des
betreffenden Senats angeordnet.
84.
1. Nach Wiedereingang der Abschrift der Kostenrechnung (§ 2) bei der Gerichtsschreiberei
(Rechnungsbureau) verfährt letztere wie folgt:
a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Spalte 8 a des Soll-
einnahmebuchs ausgefüllt.
b) Die Stundungen werden in der Spalte 9 des Solleinnahmebuchs unter Angabe der
bewilligten Zahlungsfrist vermerkt. Behufs Uberwachung des Einganges der gestundeten
Beträge übersendet die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) nach dem jedesmaligen
Ablauf der Stundungsfrist der mit der Einziehung beauftragten Behörde mittels Brief
umschlags abermals die mit dem Stundungsvermerke zurückgelangte Abschrift der Kosten-
rechnung. Sofern es zweckmäßig erscheint, kann auch eine neue Abschrift der Kosten-
rechnung einschließlich des Stundungsvermerkes übersandt werden.