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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu betiehen durch alle Vostanstalton und Huchhandlungen.
XII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. April 1913. Nr. 16.
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Inhalt: Zol- und Steuerwesen: Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie Anderungen der Ausführungsbestimmungen,
betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz. .. . Seite 119
Zoll-und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1913 beschlossen, der nachstehend abgedruckten
Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen, be-
treffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz, mit Wirkung vom 1. Mai 1913 ab
die Zustimmung zu erteilen:
àa) Im § 10 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen-
oder Schiffsverschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage
deklariert oder unter der Bedingung demnächstiger Vergällung beziehungsweise der Ver-
wendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden
soll. An Stelle der Abfertigung auf Begleitschein I kann bei Kalisalzen, die mehr als
60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, die Abfertigung mit Uber-
weisungsschein treten, wie solche im § 16 der Salzabgaben-Befreiungsordnung für die
Versendung des auf den Salzwerken unvollständig vergällten Salzes vorgeschrieben ist.
Für die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Kalisalze der be-
zeichneten Art kann auch von der Abfertigung mit UÜberweisungeschein abgesehen werden,
wenn die Salze vor der Versendung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlen-
mehl oder mit 1 v. H. Torfmull, der seinerseits mit 1 v. H. karbolsaurem Kalke versetzt
ist, vergällt werden und wenn die Salzwerksverwaltungen sich verpflichten, über die Ge
winnung und den Absatz der Salze Buch zu führen sowie für jeden Fall der Zuwider-
handlung gegen diese Vorschriften eine Vertragsstrafe von 1000 zu zahlen. Die
näheren Bestimmungen hat die Direktivbehörde zu treffen.
hb) Im Abs. 2 des § 15 Ziffer 4 sind die Worte „und an die mit Berechtigungsschein versehenen
Händler ohne Kontrolle“ zu streichen; am Schlusse des Absatzes ist folgender neue Satz
58.