Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
Reichsamt des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Vostanstalton und Huchhandlungen. 
XII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. April 1913. Nr. 16. 
  
  
  
  
  
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Inhalt: Zol- und Steuerwesen: Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie Anderungen der Ausführungsbestimmungen, 
betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz. .. . Seite 119 
  
Zoll-und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1913 beschlossen, der nachstehend abgedruckten 
Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen, be- 
treffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz, mit Wirkung vom 1. Mai 1913 ab 
die Zustimmung zu erteilen: 
àa) Im § 10 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen- 
oder Schiffsverschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage 
deklariert oder unter der Bedingung demnächstiger Vergällung beziehungsweise der Ver- 
wendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden 
soll. An Stelle der Abfertigung auf Begleitschein I kann bei Kalisalzen, die mehr als 
60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, die Abfertigung mit Uber- 
weisungsschein treten, wie solche im § 16 der Salzabgaben-Befreiungsordnung für die 
Versendung des auf den Salzwerken unvollständig vergällten Salzes vorgeschrieben ist. 
Für die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Kalisalze der be- 
zeichneten Art kann auch von der Abfertigung mit UÜberweisungeschein abgesehen werden, 
wenn die Salze vor der Versendung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlen- 
mehl oder mit 1 v. H. Torfmull, der seinerseits mit 1 v. H. karbolsaurem Kalke versetzt 
ist, vergällt werden und wenn die Salzwerksverwaltungen sich verpflichten, über die Ge 
winnung und den Absatz der Salze Buch zu führen sowie für jeden Fall der Zuwider- 
handlung gegen diese Vorschriften eine Vertragsstrafe von 1000 zu zahlen. Die 
näheren Bestimmungen hat die Direktivbehörde zu treffen. 
hb) Im Abs. 2 des § 15 Ziffer 4 sind die Worte „und an die mit Berechtigungsschein versehenen 
Händler ohne Kontrolle“ zu streichen; am Schlusse des Absatzes ist folgender neue Satz 
58.
	        
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