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Anschreibungen über die Untersuchungen der als Salzvergällungsmittel zu verwendenden Soda auf
ihren Gehalt an Natriumkarbonat für das Rechnungsjahr 19
Anzahl
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1 2 3 4 5 6 7 8
d) Die Gewerbetreibenden haben über Zu- und Abgang zum und vom Sodalager An—
schreibungen zu führen, die der vierteljährlichen Prüfung durch den Bezirksoberkontrolleur
unterliegen.
e) Weitere Anordnungen sind den Direktivbehörden überlassen.
32. Teerfarbstoffe.
Zur Salzvergällung sind alle wasserlöslichen Teerfarbstoffe zugelassen. Auf die Angabe der
näheren Bezeichnung der einzelnen Farbstoffe kann auf Antrag der Beteiligten verzichtet werden.
Zur Vergällung sind auf 1 dz Salz 3 Liter einer wässerigen Farbstofflösung zu verwenden,
die wenigstens O0,5 g Farbstoff im Liter enthält. Die Lösung ist brauchbar, wenn sie das Salz deutlich
und auffallend färbt. Ist die Färbung zu schwach, so darf der Farbstoff trotzdem zur Vergällung
zugelassen werden, wenn die schwächere Färbkraft durch Mehrverwendung von Farbstoff ausge-
glichen wird.
Teerfarbstoffe dürfen auch als trockene feine Pulver zur Salzvergällung zugelassen werden.
Auch hier ist darauf zu achten, daß das vergällte Salz deutlich und auffallend gefärbt wird. Bei der
trockenen Vergällung sind von dem Farbstoff mindestens 100 g auf 1 dz Salz zu verwenden.
88. Tieröl.
Tieröl ist eine schwarzbraune Flüssigkeit von widerlichem Geruche. Wird 18 Tieröl in Wein-
geist von 85 Gewichtsprozent zu 100 cem gelöst und werden von dieser Lösung wiederum 2, cem
mit Weingeist von 85 v. H. zu 100 cem verdünnt, so soll sich ein in diese Lösung getauchter, zuvor
mit rauchender Salzsäure befeuchteter Span von Nadelholz innerhalb 5 Minuten deutlich rot färben.
34. Ultramarin.
Das als Vergällungsmittel vorgeführte Ultramarin ist zur Vergällung zuzulassen, wenn 5g
davon mit 1 kgx Salz gemischt eine deutlich blau gefärbte Mischung ergeben.
35. Wermutpulver.
1.
Zur Vergällung von Salz darf nur solches Wermutpulver zugelassen werden, dessen Bereitung
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zollamtlich überwacht und dessen Nämlichkeit bis zum
Zeitpunkt der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten worden ist.
2
Wer Wermutpulver zur Vergällung von Salz mit dem Anspruch auf Erteilung des zollamt-
lichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde,
in deren Bezirke die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.