Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 148 
Anschreibungen über die Untersuchungen der als Salzvergällungsmittel zu verwendenden Soda auf 
ihren Gehalt an Natriumkarbonat für das Rechnungsjahr 19 
  
  
  
Anzahl 
Gewicht Berbrauch der auf Bon der 
der Soda an 100 kg in Spalte 3 Die 
Tag der bei der ormal- Salz ben rüfung ist 
ide.runtallgenr n schwefel.| hu ver- #ee nd' Hrüsung f Be- 
9 lagerung säure wendenden wiederholt 
Nr. Prüfung und bei bei den rg Soda verbraucht merkungen 
der Soda einzelnen Soda- (2 v. H. 
Prüfungen Hrüfungen Natrium--- zu vgl. 
karbonat) am L# am Ifde. 
7* #i ccm t“ Nr. 
1 2 3 4 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
d) Die Gewerbetreibenden haben über Zu- und Abgang zum und vom Sodalager An— 
schreibungen zu führen, die der vierteljährlichen Prüfung durch den Bezirksoberkontrolleur 
unterliegen. 
e) Weitere Anordnungen sind den Direktivbehörden überlassen. 
32. Teerfarbstoffe. 
Zur Salzvergällung sind alle wasserlöslichen Teerfarbstoffe zugelassen. Auf die Angabe der 
näheren Bezeichnung der einzelnen Farbstoffe kann auf Antrag der Beteiligten verzichtet werden. 
Zur Vergällung sind auf 1 dz Salz 3 Liter einer wässerigen Farbstofflösung zu verwenden, 
die wenigstens O0,5 g Farbstoff im Liter enthält. Die Lösung ist brauchbar, wenn sie das Salz deutlich 
und auffallend färbt. Ist die Färbung zu schwach, so darf der Farbstoff trotzdem zur Vergällung 
zugelassen werden, wenn die schwächere Färbkraft durch Mehrverwendung von Farbstoff ausge- 
glichen wird. 
Teerfarbstoffe dürfen auch als trockene feine Pulver zur Salzvergällung zugelassen werden. 
Auch hier ist darauf zu achten, daß das vergällte Salz deutlich und auffallend gefärbt wird. Bei der 
trockenen Vergällung sind von dem Farbstoff mindestens 100 g auf 1 dz Salz zu verwenden. 
88. Tieröl. 
Tieröl ist eine schwarzbraune Flüssigkeit von widerlichem Geruche. Wird 18 Tieröl in Wein- 
geist von 85 Gewichtsprozent zu 100 cem gelöst und werden von dieser Lösung wiederum 2, cem 
mit Weingeist von 85 v. H. zu 100 cem verdünnt, so soll sich ein in diese Lösung getauchter, zuvor 
mit rauchender Salzsäure befeuchteter Span von Nadelholz innerhalb 5 Minuten deutlich rot färben. 
34. Ultramarin. 
Das als Vergällungsmittel vorgeführte Ultramarin ist zur Vergällung zuzulassen, wenn 5g 
davon mit 1 kgx Salz gemischt eine deutlich blau gefärbte Mischung ergeben. 
35. Wermutpulver. 
1. 
Zur Vergällung von Salz darf nur solches Wermutpulver zugelassen werden, dessen Bereitung 
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zollamtlich überwacht und dessen Nämlichkeit bis zum 
Zeitpunkt der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten worden ist. 
2 
Wer Wermutpulver zur Vergällung von Salz mit dem Anspruch auf Erteilung des zollamt- 
lichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, 
in deren Bezirke die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.