Volltext : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenanlagen  479

zum  unmittelbaren  Gebrauch  milder  Stiftungen  gehörigen  Grundstücken,
den  Begräbnisplätzen,  Leichenhäusern  und  Totengräberwohnungen,  allen
sonstigen  Grundstücken  der  Kirchen  und  Schulen,  Pfarr=  und  Schullehne,
  sofern  sie  der  betreffenden  Kirchengemeinde  gewidmet  sind  (Ges.
vom  21.  MAlärz  1843  S.  18  §  4),  höheren  Unterrichtsanstalten  ohne
Unterschied  (MVO.  vom  23.  Jan.  1871  und  9.  Dez.  1876,  Cod.  225),
sowie  Rittergütern  und  ihnen  gleichgestellten  Gütern,  denen  die  Befreiung
  durch  ausdrücklichen  Vertrag  oder  rechtskräftige  Entscheidung
auf  Grund  tatsächlicher  Verhältnisse  zugestanden  worden  ist  (Ges.  vom
8.  März  1838  S.  266  §8  10,  19),  wogegen  die  ihnen  in  §  15  des
letzteren  Ges.  zugestandene  Ermäßigung  ihres  Anteils  durch  Ges.  vom
18.  Nov.  1848  S.  274  in  Wegfall  gekommen  ist;  endlich  den  Staatswaldungen
  und  dazu  gehörigen  Feldern,  Wiesen,  Lehden  usw.,  sofern
sie  nicht  zu  einem  Kammergute  gehören,  den  Waldungen  der  Universität
Leipzig  und  der  Landesschule  Grimma,  sämtlichen  hier  Genannten  mit
Ausnahme  der  darauf  erbauten  Häuser  nebst  Zubehör,  sowie  mit  gewissen,
  auf  die  Zeit  der  Erwerbung  bezüglichen  Beschränkungen  (Ges.
vom  21.  Alärz  1843  S.  18  881,  2).

IV.  Rechtsmittel.  Gegen  zweitinstanzliche  Entscheidungen  des
Landeskonsistoriums  über  die  Heranziehung  zu  den  K.  ist  die  Anfechtungsklage
  nachgelassen  (Ges.  vom  24.  Mai  1902  S.  133  §  2a4).  Werden
die  K.  nach  dem  Fuße  der  Gemeindeanlagen  erhoben  (oben  I1  1),  so
entscheidet  über  Beschwerden,  die  nur  gegen  die  Höhe  der  Anlage  gerichtet
  sind,  die  für  die  Gemeindeleistungen  (s.  d.  X)  zuständige  Behörde
(VO.  vom  24.  Mai  1877  S.  228  §  2).  Beschwerden  über  die  Anlagepflicht,
  z.  B.  über  die  Heranziehung  Festbesoldeter,  sind  dagegen  vom
Landeskonsistorium  zu  entscheiden  (Landeskonsistorium  10.  Febr.  1902,
Kons.  B.  13,  Kultusministerium  2.  Dez.  1901,  Fischer  XXIV  180).

V.  Sonstiges.  Der  Beitrag  staatlicher  Grundstüche  wird  auf
Vorschlag  der  Kircheninspektion  von  der  Staatsbehörde  festgestellt  vorbehältlich
  der  im  Rechtsmittelwege  zu  treffenden  Entscheidung  (Ges.  von
1838  §§  19,  20).  —  Die  im  §  32  des  Ges.  von  1838  vorbehaltene
Einführung  dieses  Gesetzes  in  der  Oberlausitz  ist  erfolgt  durch  BO.
vom  12.  Juli  1842  S.  88.  Die  Bestimmung  in  §  4  dieser  VO.,  wonach
  Angehörige  einer  fremden  Konfession  auch  zu  den  Anlagen  nach
Köpfen  beizutragen  hatten,  ist  aufgehoben  durch  VO.  vom  12.  März
1872  S.  34.  —  Die  Ausschreibung  und  Einziehung  der  K.  erfolgt
auf  Antrag  des  Kirchenvorstands  durch  die  Organe,  welche  die  Gemeindeanlagen
  erheben  (Ges.  vom  30.  Müärz  1868  S.  201,  MVO.  vom
15.  Juni  1869,  Cod.  360),  für  die  zum  Pfarrbezirk  gehörigen  Grundstüche
  andrer  politischer  Gemeinden  durch  die  politischen  Organe  des
Kirchorts,  der  dann  auch  die  uneinbringlichen  Reste  zu  vertreten  hat
Fischer  III  217).  Die  Beitreibung  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  über
Zwangsvollstrechungen  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
durch  die  weltliche  Koinspektion,  kann  jedoch,  wie  bei  Gemeinde=  und