Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Genehmigungsurkunde  für  die  Stuttgarter  Porortstraßenbahnen.

Vermöge  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
28.  Mai  d.  J.  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  den

Stuttgarter  Straßenbahnen,  Abtiengesellschaft  in  Stuttgart,

die  nachgesuchte  Genehmigung  zum  Bau  und  Betrieb  schmalspuriger  elektrischer  Straßenbahnen

1)  von  Stuttgart  (Nordbahnhof)  über  das  Pragwirtshaus
a)  nach  Feuerbach  (Rosenstraße),
b)  nach  Zuffenhausen  (Rathaus),
2)  von  Feuerbach  (Staatsbahnhof)  nach  Zuffenhausen  (Rathaus)  durch  die  Friedrichoder
  Linden=  und  die  Bahnhofstraße  in  Zuffenhausen,
3)  von  Feuerbach  (Staatsbahnhof)  über  das  Pragwirtshaus  nach  Cannstatt  (Ecke
Halden=  und  Brückenstraße),
4)  von  Zuffenhausen  (Rathaus)  über  Kornwestheim  nach  Ludwigsburg  (Staatsbahnhof),

5)  von  Cannstatt  (Wilhelma)  nach  Münster  (Rathaus),
6)  von  Gaisburg  (Einmündung  der  Wangenerstraße  in  die  Ulmer  Staatsstraße)
nach  Wangen,
7)  von  Wangen
a)  nach  Untertürkheim  (Neckarbrücke),
b)  nach  Hedelfingen,
8)  von  Hedelfingen  über  Brühl  nach  Eßlingen  (Nellingerstraße)
unter  den  nachstehenden  Bedingungen  erteilt.
Die  im  vorstehenden  bezeichneten  Vorortstraßenbahnen  bilden  zusammen  ein  einheitliches
  Bahnunternehmen  im  Sinn  des  Art.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bahneinheiten,
vom  23.  März  1906  (Reg.  Bl.  S.  67).