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Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Porortstraßenbahnen.
Vermöge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom
28. Mai d. J. wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843,
betreffend den Bau von Eisenbahnen, den
Stuttgarter Straßenbahnen, Abtiengesellschaft in Stuttgart,
die nachgesuchte Genehmigung zum Bau und Betrieb schmalspuriger elektrischer Straßenbahnen
1) von Stuttgart (Nordbahnhof) über das Pragwirtshaus
a) nach Feuerbach (Rosenstraße),
b) nach Zuffenhausen (Rathaus),
2) von Feuerbach (Staatsbahnhof) nach Zuffenhausen (Rathaus) durch die Friedrichoder
Linden= und die Bahnhofstraße in Zuffenhausen,
3) von Feuerbach (Staatsbahnhof) über das Pragwirtshaus nach Cannstatt (Ecke
Halden= und Brückenstraße),
4) von Zuffenhausen (Rathaus) über Kornwestheim nach Ludwigsburg (Staatsbahnhof),
5) von Cannstatt (Wilhelma) nach Münster (Rathaus),
6) von Gaisburg (Einmündung der Wangenerstraße in die Ulmer Staatsstraße)
nach Wangen,
7) von Wangen
a) nach Untertürkheim (Neckarbrücke),
b) nach Hedelfingen,
8) von Hedelfingen über Brühl nach Eßlingen (Nellingerstraße)
unter den nachstehenden Bedingungen erteilt.
Die im vorstehenden bezeichneten Vorortstraßenbahnen bilden zusammen ein einheitliches
Bahnunternehmen im Sinn des Art. 2 des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten,
vom 23. März 1906 (Reg. Bl. S. 67).