Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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G) Die Direktivbehörden können vorschreiben, daß auch innerhalb eines Versicherungszweiges 
für jede von mehreren Versicherungsarten ein besonderes Versicherungsstempelbuch zu führen ist. 
(4) Für die Fälle, in denen mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versiche- 
rungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernehmen, daß jeder von ihnen aus der Versiche- 
rung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, können die Direktivbehörden zu- 
lassen, daß für die Versicherungen von den Versicherern oder einem für sie tätigen Makler ein 
gemeinsames Versicherungsstempelbuch geführt wird. 
– 197. 
1) Die Versicherungsstempelbücher sind in Spalte 8 aufzurechnen, von dem zu ihrer Ein= 3. Festsetzung 
reichung Verpflichteten unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin ge- a 
machten Angaben zu unterschreiben und spätestens bis zum Schluß des folgenden Kalendermonats Ubgake. 
der zuständigen Steuerstelle vorzulegen. 
(2) Zugleich ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 35 einzureichen, welche die Moster " 
Zahl der Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch und den Gesamtbetrag der abzuführenden 5 
Abgabebeträge enthält. 
(8s) Sind in einem Versicherungszweige der in Tarifnummer 12 A bis D bezeichneten Art 
Zahlungen nicht geleistet worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. . 
§198-. 
Im Falle des 8 101 Abs. 1 des Gesetzes finden die Bestimmungen der 88 185 bis 197 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufstellungen halbmonatlich (für die Zeit vom 1. bis ein- 
schließlich 15. und vom 16. bis zum Schlusse jedes Kalendermonats) zu führen und binnen 
14 Tagen nach Ablauf des Zeitraums einzureichen sind, für den sie geführt werden. 
8 189. 
) Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch, stellt den Ge- 
samtstempelbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf der Aufstellung 
(Muster 34) und auf der Nachweisung (Muster 35) unter Angabe der Nummer des Einnahme- 
buchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Versicherungsstempel- 
buch zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. 
Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Versicherers oder 
des Bevollmächtigten geschehen. 
(2) Das Versicherungsstempelbuch ist zurückzugeben, die Nachweisung oder Fehlanzeige als 
Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
G) Die Versicherungsstempelbücher sind nach den einzelnen Versicherungszweigen und jahr- 
gangsweise nach der Reihenfolge der Monate geordnet aufzubewahren (§ 102 des Gesetzes). 
8 200. 
(1) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß als Aufstellung (F8 195 bis 199) andere über 4. Ersatz des 
die Versicherungen geführte Bücher oder Listen (z. B. Versicherungsverzeichnisse, Borderos, Prämien— — 
Stornoregister) verwendet werden, sofern für jeden Versicherungszweig (§ 196 Abs. 1) besondere s auch 
Bücher oder Listen geführt werden und in diesen die für die Berechnung der Abgabe und für schäftsbücher 
die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Hierbei kann die Auf= und register. 
stellungszeit (5 195 Abs. 1, § 198) bis zu einem Vierteljahre verlängert werden. Auch kann 
zugelassen werden, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage des Versicherungsentgelts 
— in den Fällen der Tarifnummer 12 A der Versicherungssumme — bemessen und der Abgabe- 
betrag für nicht eingegangene Zahlungen in einer der nächstfolgenden Aufstellungen abgesetzt wird. 
(2) Uber den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in dem 
der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 196 Abs. 4 der Makler seinen Sitz, 
seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die oberste 
Landesfinanzbehörde kann ihre Befugnisse der Direktivbehörde übertragen. 
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