Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im F'elde. 947
$. 7. Abnehmen des Apperates. Das Auseinandernehmen des Apparates
geschieht in umgekehrter Ordnung.
$.8. Fortschaffung des Apparats. Das Flaggenstück mit heruntergelassenem
Fiaggeugentell — welches mit einer beliebigen Schnur, da wo der Flaggenstab sich
auf die Flaggenstrebe legt, an der Holzstange zusammengebunden wird — und das
Mittelstück, sowie die 2 Querhölzer zum Fussstück, finden ihre Aufnahme in dem Zeltsubehörkasten
des Aspännigen Krankenwagens, die Hülsen nach hinten egt
#. Im Innern des Wagenkastens wird an jeder Kastenschwinge der attelseite,
dicht am Boden, ein Schnallriemen mittelst zwei Holzsachrauben so angebracht, dass die
eine Holzschraube in der Schwinge, die andere im Bodenbrett sitzt und die Schnalle
nach oben steht. In diese Schnallriemen wird das Fussstück mit der Spitze nach vorn
gelegt und fest angeschnallt.
. 10. Die Flagge wird vom Gestell abgenommen, sorgfältig zusammengelegt und
im Bitzkasten des Wagens bei dem Verbindezelte verpackt.
Die Signallaterne wird in einem besondern Korbe verpackt und im Innern
des Wagenkastens unter der Sitzbank der Handseite untergebrac
$. 12. Die Flaggen-Ueberzüge kommen in Wegfall
8. 7. Acht Wärter werden, je 2 und 2, mit einer Tragbahre aus dem
Mediein- und Bandagen-Wagen versehen, um die Schwerverwundeten,
welche sich nicht selbst nach dem Verbindeplatze bewegen können, dorthin
zu tragen, und es wird ihnen zur heiligsten Pflicht zu machen sein, dass
sie alle ihre Kräfte aufbieten, um auf diese Weise so schnell als möglich
die Verwundeten aufzusuchen und zurückzuschaffen. Insoweit diese Wärter
und die zu ‚diesem ‚Transportdienst vorzugsweise verpflichteten Mannschaften
der K (s. Theil II, Kap. X.) etwa dazu
nicht ausreichen, werden die Truppen die erforderlichen Mannschaften
zur Hülfsleistung zu kommandiren haben, falls nicht anderweite Aushülfe
vorhanden ist. Zwei Wärter verbleiben zur Disposition des Stabs-Arztes
der fahrenden Abtheilung. '
$. 8. Während so für den ersten Verband und für die nöthigsten
Operationen der Verwundeten gesorgt wird, zieht sich das Depot des
leichten Lazareths möglichst nahe an das Schlachtfeld heran, nachdem es
die nöthigen Erkundigungen hat einziehen lassen, wo sich das zu ihm
gehörende Detachement befindet.
8. 9. Es wählt wo möglich ein Dorf oder einige einzeln stehende
Gebäude zum Orte seines augenblicklichen Etablissements, bereitet, so
gut als es die Umstände gestatten, Lagerstellen und sorgt "nach Möglichkeit
für warme Speisen. Während dies geschieht, giebt das Depot dem
Detachement Nachricht von seinem Eintreffen, welches nun mittelst seiner
Krankentransport-Wagen und nöthigenfalls mit Hülfe der ihm zur Disposition
gestellten anderweiten Transportmittel die Verwundeten dorthin
schaffen lässt.
$. 10. Sowie die Verwundeten hier ankommen, werden sie auf das
Lager gebracht und mit Speise und Trank erquickt, auch diejenigen Operationen
noch vorgenommen, welche sich nicht unmittelbar auf dem Verbindeplatze
haben bewirken lassen. Der Lazareth-Sekretär ist verpflichtet,
sofort durch einen Revier-Aufseher unter seiner Leitung eine namentliche
Liste der angekommenen Verwundeten anzulegen und von den Verwundeten
selbst oder von deren Kameraden oder endlich mittelst des von jedem
Soldaten mit sich zu führenden Abrechnungsbuches die hierzu erforderlichen
Notizen einzuziehen, soweit sich dies irgend bewerkstelligen lässt.
Er wird hierbei von dem Officier des Lazareths unterstützt.
$. 11. Nachdem nun auf diese Weise das fahrende Detachement die
Verwundeten an das Depot abgegeben und aus den Vorräthen des letzteren
den erlittenen Abgang au Bandagen, Arzneien eis, ergänzt hat, folgt
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